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24/01 StrafgesetzbuchNorm
SPG 1991 §16 Abs2;Rechtssatz
Für ihre Annahme, der Antrag auf Löschung erkennungsdienstlicher Daten sei gemäß § 74 Abs. 2 SPG 1991 abzuweisen gewesen, stützte sich die belangte Behörde zunächst auf den Umstand, dass die "Öffentlichkeit" im Sinne des § 218 StGB in der Regierungsvorlage zum SPG 1991 (148 BlgNR XVIII. GP 50, mit offenbar versehentlicher Verwendung des Wortes "Tag" statt des Artikels "das") - dem Zusammenhang nach - als Beispielsfall eines "zwar für die Setzung des Tatbildes erforderlichen, für die Gefährlichkeit des Täters aber unerheblichen Tatbestandsmerkmales" erwähnt wurde. Dass dies nicht im Zusammenhang mit § 74 Abs. 2 SPG 1991, sondern im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der amtswegigen Löschung von Daten in § 73 Abs. 1 Z 4 SPG 1991 geschah, lässt sich diesem Argument mit Rücksicht auf die Gleichartigkeit der in beiden Fällen maßgeblichen Voraussetzungen nicht entgegen halten. Auch die Materialien erwähnen das Fehlen eines solchen Tatbestandsmerkmales aber nur als Fall, in dem die Aufbewahrung der Daten aus Gründen kriminalpolizeilicher Prävention unerlässlich sein "kann", und verweisen ausdrücklich auf das im Gesetz normierte Erfordernis "konkreter Umstände", die eine Begehung gefährlicher Angriffe für die Zukunft "befürchten" lassen. Dass dabei - nicht im Gesetz, sondern an der zitierten Stelle in den Materialien - von der Gefahr eines "Rückfalls" die Rede ist, wird man allerdings nicht wörtlich nehmen dürfen. Gemeint sein können nur künftige Vorfälle, in denen kein für die Bejahung eines gefährlichen Angriffs im Sinne des § 16 Abs. 2 oder 3 SPG 1991 (wenn auch nicht notwendigerweise für dessen Strafbarkeit) erforderliches Merkmal fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002010235.X03Im RIS seit
01.08.2005