RS Vwgh 2005/6/28 2005/01/0080

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Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1 idF 2002/I/126;
MRK Art3;

Rechtssatz

Die psychische Erkrankung des Asylwerbers wäre im Rahmen der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen gewesen. Auch psychische Erkrankungen können einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegen stehen. Die im hg. Erkenntis vom 17. Dezember 2003, Zl. 2000/20/0208 (in dem sich der Verwaltungsgerichtshof mit einer posttraumatischen Belastungsstörung zu beschäftigen hatte), zur Situation vor der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126, angestellten Überlegungen sind auch auf die seit 1. Jänner 2003 gültige Rechtslage zu übertragen (Hinweis: hg. Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005010080.X02

Im RIS seit

09.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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