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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Die psychische Erkrankung des Asylwerbers wäre im Rahmen der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen gewesen. Auch psychische Erkrankungen können einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegen stehen. Die im hg. Erkenntis vom 17. Dezember 2003, Zl. 2000/20/0208 (in dem sich der Verwaltungsgerichtshof mit einer posttraumatischen Belastungsstörung zu beschäftigen hatte), zur Situation vor der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126, angestellten Überlegungen sind auch auf die seit 1. Jänner 2003 gültige Rechtslage zu übertragen (Hinweis: hg. Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005010080.X02Im RIS seit
09.08.2005Zuletzt aktualisiert am
02.10.2009