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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hätte sich bei seiner Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 eingehender mit dem Gesundheitszustand des Asylwerbers, mit den im Hinblick darauf zu erwartenden physischen und psychischen Konsequenzen seiner Abschiebung und auf dieser Grundlage mit den medizinischen Möglichkeiten im Kosovo auseinander setzen müssen, wozu - schon angesichts der nach der Berufungsverhandlung vom Asylwerber vorgelegten Unterlagen - nicht nur die Abhaltung einer ergänzenden Verhandlung, sondern auch die Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen erforderlich gewesen wäre. Auf dieser Basis hätte entsprechend dem Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, Zl. 2000/20/0208, eine Beurteilung zu erfolgen gehabt, ob die Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Dass sich der Asylwerber im Fall seiner Rückkehr in den Kosovo in einer weit besseren Situation befinden würde, als dies "beim überwiegenden Großteil" der geschätzten 140.000 bis 200.000 psychisch kranken Menschen im Kosovo der Fall sei, ist dagegen nicht von Bedeutung.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005010080.X04Im RIS seit
09.08.2005Zuletzt aktualisiert am
02.10.2009