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70 SchulenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Hochschulberechtigungsverordnung 1975; keine Bedenken gegen §2 Abs1 lita iVm §69 Abs2 Schulorganisationsgesetz im Hinblick auf Art18 StGG, Art18 B-VG sowie hinsichtlich des Gleichheitsgebotes (Zusatzprüfung aus Latein zur Reifeprüfung als Immatrikulationsvoraussetzung für die Studienrichtung Rechtswissenschaft); keine gleichheitswidrige Anwendung; keine Verletzung der BerufswahlfreiheitSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid des Rektors der Johannes Kepler Universität Linz vom 21. März 1978, Z 6-30-16, wurde dem Antrag des M. H., ihn auf Grund des Reifezeugnisses der Höheren Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie ohne den Pflichtgegenstand "Latein" gemäß §6 Abs2 lita des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1966 über die Studien an den wissenschaftlichen Hochschulen (Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), BGBl. 177, zum ordentlichen Studium der Rechtswissenschaften zuzulassen, nicht stattgegeben, und zwar mit der Begründung, daß der Antragsteller die nach §2 Abs1 lita Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl. 356, erforderliche Ablegung einer Zusatzprüfung aus Latein nicht nachgewiesen habe.
1.2. Die dagegen von M. H. ergriffene Berufung wurde mit Bescheid des Akademischen Senats der Johannes Kepler Universität Linz vom 14. Juli 1978, Z 6-30-16, abgewiesen.
Begründend führte die Berufungsbehörde aus:
"Die Aufnahme als ordentlicher Hörer für eine bestimmte Studienrichtung darf gemäß §6 Abs2 lita des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, jenen Studienwerbern gewährt werden, die den Nachweis der Hochschulreife besitzen. Die Berechtigung zum Studium der Rechtswissenschaften auf Grund der vom Berufungswerber nachgewiesenen erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung der Höheren Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie richtet sich gemäß §7 Abs2 leg. cit. nach den Bestimmungen des §69 Abs2 des Schul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962. Das Schul-Organisationsgesetz (§69 Abs2) verweist auf die Hochschulberechtigungsverordnung, in der bestimmt wird, in welchen Fällen nach den Erfordernissen der Fachrichtung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
Gemäß §2 Abs1 lita der Hochschulberechtigungsverordnung, BGBl. Nr. 356/1975, ist vor Beginn des ordentlichen Studiums der Rechtswissenschaften aus Latein eine Zusatzprüfung zur Reifeprüfung jener höheren Schulen abzulegen, die den Pflichtgegenstand Latein nicht nachweisen.
Der Berufungswerber legt ein Reifezeugnis ohne den Pflichtgegenstand Latein vor.
Die gesetzliche Voraussetzung für die Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaften war auf Grund des vorgelegten Reifezeugnisses nicht gegeben. Somit war die Berufung als unbegründet abzuweisen."
1.3.1. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des M. H. an den VfGH, in der dem Sinn nach eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, nämlich des §2 Abs1 lita Hochschulberechtigungsverordnung 1975, sowie die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) und auf Freiheit der Berufswahl (Art18 StGG), ferner ein Verstoß gegen Art8 B-VG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
1.3.2. Der Akademische Senat der Johannes Kepler Universität Linz als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte darin die Abweisung der Beschwerde.
2. Über die - zulässige - Beschwerde wurde erwogen:
2.1. Zur behaupteten Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm:
2.1.1. §69 Abs2 des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), BGBl. 242, idF der 5. Schulorganisationsgesetz-Nov., BGBl. 323/1975, hat folgenden Wortlaut:
"Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind."
§2 Abs1 lita der ua. auf Grund des §69 Abs2 Schulorganisationsgesetz - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung - erlassenen Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 2. Juni 1975 über die mit den Reifeprüfungen der höheren Schulen verbundenen Berechtigungen zum Besuch der Hochschulen, für welche die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist (Hochschulberechtigungsverordnung 1975), BGBl. 356, lautet wie folgt:
"Vor der Immatrikulation sind für folgende Studienrichtungen (Studienzweige) der Hochschulen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:
a) aus Latein:
---------------------------------------------------------
Höhere Schule Studienrichtung
(Studienzweig)
---------------------------------------------------------
Höhere Schulen ohne ...
Pflichtgegenstand Latein Rechtswissenschaft
..."
2.1.2. Der Beschwerdeführer wendet - sinngemäß zusammengefaßt - ein, daß §2 Abs1 lita Hochschulberechtigungsverordnung 1975 als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides gegen Art8 B-VG, Art18 StGG und Art7 Abs1 B-VG (Art2 StGG), ferner gegen §69 Abs2 Schulorganisationsgesetz verstoße, soweit diese Verordnungsbestimmung für das Studium der Rechtswissenschaft zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne den Pflichtgegenstand Latein eine Zusatzprüfung aus diesem Gegenstand vorschreibe, obwohl der von ihm angestrebte Beruf eines Rechtsanwalts keinerlei Lateinkenntnisse erfordere; er ist mit seiner Rechtsauffassung aber nicht im Recht.
2.1.2.1. Nach Art8 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. Dies bedeutet, daß sie die offizielle Sprache ist, in der die Anordnungen der Staatsorgane ergehen müssen, und in der alle Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben. Keineswegs jedoch ist dem Normsetzer durch Art8 B-VG die Erlassung von Bestimmungen verwehrt, die - wie etwa die hier bezogene Vorschrift des §2 Abs1 lita Hochschulberechtigungsverordnung 1975 - eine Studienberechtigung von der Kenntnis einer - sei es lebenden, sei es toten - Fremdsprache abhängig machen.
2.1.2.2. Gemäß Art18 StGG steht es jedermann frei, seinen Beruf zu wählen und sich für ihn auszubilden, wie und wo er will. Wie der VfGH schon wiederholt aussprach, ist dieses Recht (auf freie Berufswahl) nicht absolut gewährleistet, vielmehr im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des StGG und sonstigen Verfassungsvorschriften zu verstehen (vgl. VfSlg. 6464/1971, 6722/1972, 8562/1979). Es widerspricht nicht dem Grundrecht des Art18 StGG, wenn durch Gesetz für den Antritt gewisser Ämter oder für gewisse Berufszweige ein bestimmter Gang der Berufsvorbereitung gefordert wird, weil solche Vorschriften - nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH - nicht die Freiheit der Berufswahl einschränken, sondern nur iS des Art6 Abs1 StGG die gesetzlichen Bedingungen für die Ausübung eines Erwerbszweiges festsetzen (s. zB VfSlg. 3168/1957, 3191/1957, 4019/1961, 5279/1966, 6305/1970, 7859/1976). Wie der VfGH ebenfalls bereits wiederholt darlegte, steht dem Gesetzgeber nach Art6 StGG das Recht zu, die Ausübung der Berufe dergestalt zu regeln, daß sie nur unter gewissen Voraussetzungen erlaubt oder unter gewissen Umständen verboten ist; der Gesetzgeber ist dabei - außer an die sonstigen Vorschriften der Bundesverfassung (s. auch VfSlg. 5871/1968) - dem Wesensgehalt des Grundrechtes entsprechend an die in der Natur der zu regelnden Materie liegenden Grenzen, also an die sachlichen Grenzen der Materie gebunden (VfSlg. 4011/1961, 4163/1962, 7304/1974, 8813/1980). Es liegt auf der Hand, daß der Wesenskern des in Rede stehenden Grundrechtes nicht berührt ist, wenn der Normsetzer für die Ergreifung eines Rechtsberufes, so auch des vom Beschwerdeführer genannten Berufes eines Rechtsanwalts, rechtswissenschaftliche Studien, und für den Antritt dieses Hochschulstudiums - im Interesse einer umfassenden juristischen Ausbildung - Lateinkenntnisse verlangt, wird doch der Zweck des Lateinstudiums in erster Linie in der Sicherstellung einer fundierten Juristenausbildung, mittelbar über das Studium vor allem des Römischen Rechts wie auch anderer Rechtsfächer, unmittelbar durch das bessere Verständnis der juristischen Fachsprache gesehen: Da sich nämlich, wie in vielen anderen Sachbereichen, auch im Rechtsleben eine Fachsprache entwickelte, die - wie die belangte Behörde zutreffend herausstellt - zahlreiche Fachausdrücke lateinischer Herkunft aufweist, ist es unbestreitbar, daß die Kenntnis der lateinischen Sprache erfahrungsgemäß im allgemeinen eine bessere Erfassung und Durchdringung des Rechtsstoffs verbürgt. Dem Beschwerdeführer ist zwar in diesem Zusammenhang einzuräumen, daß manche - mit der österreichischen Rechtsordnung an sich zum Teil vergleichbare - ausländische Rechtsordnungen ein Rechtsstudium auch ohne Lateinkenntnisse zulassen, doch kann die Rechtslage in fremden Staaten hier nicht als Maßstab für die eigene dienen.
Abschließend bleibt festzuhalten, daß von einem Verstoß der - als Regelung des Gangs der Vorbereitung ua. auch für den Beruf der Rechtsanwälte gewerteten - Bestimmungen des §69 Abs2 Schulorganisationsgesetz in Verbindung mit §2 Abs1 lita der auf Grund der oben zitierten Gesetzesvorschrift erlassenen Hochschulberechtigungsverordnung 1975 gegen Art18 StGG keine Rede ist, daß aber auch §2 Abs1 lita Hochschulberechtigungsverordnung 1975 - entgegen der in der Beschwerdeschrift verfochtenen Rechtsmeinung - als "den Erfordernissen der ... Studienrichtung ..."
gemäße Regelung in der Norm des §69 Abs2 Schulorganisationsgesetz - gegen die Bedenken unter dem Aspekt des Art18 B-VG weder geltend gemacht wurden noch entstanden - volle Deckung findet, von einer Überschreitung der gesetzlichen Verordnungsermächtigung folglich gleichfalls nicht gesprochen werden kann.
2.1.2.3. Eine Gleichheitswidrigkeit des §2 Abs1 lita Hochschulberechtigungsverordnung 1975 erblickt der Beschwerdeführer darin, daß diese Norm für das Studium der Rechtswissenschaft nur Absolventen höherer Schulen, nicht aber Personen mit Berufsreifeprüfungen Lateinkenntnisse zur Pflicht mache. Er wendet in dieser Beziehung ein, die Aufnahme als ordentlicher Hörer der Rechtswissenschaft dürfe Studienwerbern mit Reifeprüfung einer höheren Schule ohne den Pflichtgegenstand Latein nur nach Ablegung einer Zusatzprüfung in dieser Sprache gewährt werden (§6 Abs2 lita Allgemeines Hochschul-Studiengesetz); demgegenüber sei Studienwerbern mit Berufsreifeprüfung der Zugang zum Studium der Rechtswissenschaft auch ohne Nachweis von Lateinkenntnissen gestattet, worin eine unsachliche Benachteiligung der - nicht in Latein ausgebildeten - Schüler berufsbildender höherer Schulen liege.
Der Beschwerdeführer zieht also der Sache nach die den angefochtenen Bescheid (mit-)tragenden allgemeinen Normen des §69 Abs2 Schulorganisationsgesetz in Verbindung mit §2 Abs1 lita Hochschulberechtigungsverordnung 1975 über die Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft (s. 2.1.1.) unter dem Aspekt des Art7 Abs1 B-VG (Art2 StGG) wegen der mit der Verordnung über die Berufsreifeprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung an wissenschaftlichen Hochschulen, StGBl. 167/1945 idF BGBl. 25/1947, getroffenen Regelung in Zweifel, doch vermag der VfGH diesen Gleichheitsbedenken aus folgenden Überlegungen nicht beizupflichten:
Der VfGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der Gleichheitssatz des Art7 Abs1 B-VG (Art2 StGG) dem Gesetzgeber nur verbietet, Gleiches ungleich zu behandeln, ihm aber nicht die Schaffung sachlich gerechtfertigter Differenzierungen verwehrt (vgl. VfSlg. 5356/1966, 5727/1968, 7135/1973, 8457/1978).
Der mit "Nachweis der Hochschulreife und der besonderen Eignung" überschriebene §7 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz bestimmt ua., daß sich die Berechtigung zum Besuch einer Hochschule auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung inländischer berufsbildender höherer Schulen nach §69 Abs2 Schulorganisationsgesetz richtet (Abs2), hingegen die durch eine Berufsreifeprüfung erworbene Berechtigung zum Hochschulbesuch mit Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 3. September 1945, StGBl. 167/1945, geregelt ist (Abs4). Wie der VfGH schon im Erk. VfSlg. 7378/1974 aussprach, kommt der im Schulorganisationsgesetz normierten Reifeprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und an berufsbildenden höheren Schulen umfassendere Bedeutung zu als der Berufsreifeprüfung nach der auf Grund des §1, B, Punkt 2) des Hochschulermächtigungsgesetzes, BGBl. 266/1935, erlassenen - selbständigen (s. insbesondere VfSlg. 2487/1953, ferner VfSlg. 7175/1973, 7378/1974) - Verordnung StGBl. 167/1945 idF BGBl. 25/1947: Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen (§34 Schulorganisationsgesetz); die berufsbildenden höheren Schulen verfolgen das Ziel, den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufs auf technischem, gewerblichem, kaufmännischem oder wirtschaftlich-frauenberuflichem Gebiet befähigt und ihnen das Studium der gleichen oder einer verwandten Fachrichtung an einer Hochschule ermöglicht (§65 Schulorganisationsgesetz). Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung hat also eine doppelte Funktion: Einerseits bezeugt sie den Abschluß des Bildungsganges der allgemeinbildenden höheren Schulen und den Abschluß der Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen (§41 Abs1 und §69 Abs1 Schulorganisationsgesetz), anderseits gibt sie die Berechtigung zum Hochschulbesuch (§41 Abs2 und §69 Abs2 Schulorganisationsgesetz). Hingegen dient die Berufsreifeprüfung nach der Verordnung StGBl. 167/1945 idF BGBl. 25/1947 allein dazu, jenen Personen, die an einem geordneten Bildungsgang gehindert waren, sich aber beruflich bewährten oder einer in ernsten Studien betriebenen Beschäftigung mit einem bestimmten Fachgebiet nachgingen, den Erwerb der Berechtigung zum Hochschulstudium der entsprechenden Fachrichtung zu ermöglichen.
Dazu legte die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend dar, es bestehe für die beiden hier zu vergleichenden Personengruppen, nämlich für Studienwerber mit Berufsreifeprüfung einerseits und für Studienwerber mit Reifeprüfung an einer höheren Schule ohne den Gegenstand Latein anderseits ein maßgebendes objektives Unterscheidungskriterium darin, daß die eine Gruppe bereits eine besondere berufliche Bewährung bzw. ernste und erfolgreiche Studien im juristischen Fachbereich aufweise, die andere jedoch nicht: Der zu
2.1.2.2. erörterte Zweck des Lateinstudiums ist jedenfalls bei Personen, welche den Voraussetzungen der Berufsreifeprüfungsverordnung entsprechen, unter den obwaltenden besonderen Verhältnissen - wenn auch in ganz anderer Art als sonst - bereits weithin erfüllt und es bedarf in solchen Fällen folglich ausnahmsweise - auch keiner zusätzlichen Lateinprüfung, wie sie ein - das Studium der Rechtswissenschaft anstrebender - Absolvent einer berufsbildenden höheren Schule ablegen muß, der sich beruflich noch nicht bewährte und auch über keine entsprechende fachliche Vorbildung verfügt.
Demgemäß ist es keineswegs unsachlich, sondern in Unterschieden im Tatsächlichen begründet, wenn der Normsetzer - der mit Einführung der Berufsreifeprüfung in der Praxis besonders bewährten, bzw. in einem bestimmten Fachbereich hervorragenden Personen einen zweiten Bildungsweg eröffnen wollte - Studienwerbern mit Berufsreifeprüfung wegen ihrer den Zweck des Lateinstudiums weitgehend erfüllenden speziellen Berufserfahrung auf dem Gebiet des Rechtswesens eine Zusatzprüfung aus Latein für das Studium der Rechtswissenschaft nicht abverlangt.
2.1.3. Wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm wurde der Beschwerdeführer infolgedessen in seinen Rechten nicht verletzt.
2.2. Zur behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte:
2.2.1. Da gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (s. 2.1.) und es auch an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlt, daß die belangte Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte, könnte das Gleichheitsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 7466/1974, 8238/1978) nur dann verletzt sein, wenn der angefochtene Bescheid ein Willkürakt wäre.
Es finden sich jedoch keine wie immer gearteten Hinweise dafür, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Momenten bestimmt oder von anderen unsachlichen Erwägungen geleitet worden sei.
Daher ergibt sich, daß der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht nicht verletzt wurde.
2.2.2. Der Beschwerdeführer macht weiters eine Verletzung des durch Art18 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Berufswahl geltend.
Hiezu ist festzuhalten, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (s. VfSlg. 6305/1970 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen) nicht der bezogenen Vorschrift des StGG widerspricht, wenn durch gesetzliche Vorschriften für den Antritt gewisser Berufe ein bestimmter Gang beruflicher Vorbereitung gefordert wird.
Eine Verletzung dieses Grundrechtes fand somit ebenfalls nicht statt.
2.2.3. Die Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes wurde nicht behauptet und kam auch im Beschwerdeverfahren nicht hervor.
2.2.4. Beizufügen ist, daß die Beschwerdeausführungen zu Art8 B-VG über die Staatssprache der Republik im gegebenen Zusammenhang auf sich beruhen können und keiner weiteren Erörterung bedürfen, weil sie der Sache nach - ungeachtet ihrer formal gegenteiligen Zuordnung in der Beschwerdeschrift - offensichtlich nicht die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes dartun, sondern nur dem Nachweis dienen sollten, daß der Beschwerdeführer wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei (s. bereits 2.1.2.1.).
2.3. Die Beschwerde war bei der gegebenen Sach- und Rechtslage als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Hochschulen, Studienvorschriften Rechtswissenschaften, Berufswahl- und BerufsausbildungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:B459.1978Dokumentnummer
JFT_10188991_78B00459_00