Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BefNwV Masseure 1993;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/11/0001 E 28. Juni 2005 RS 2 (Hier: Die Bfin hat im Verwaltungsverfahren vor der Erstbehörde zwar nur einen Gewerbeschein für das "Masseurgewerbe" vorgelegt und vorgebracht, dass sie bereits seit 29 Jahren, davon "19 Jahre selbständig" den Beruf Masseur ausübe. Dies blieb im Verwaltungsverfahren jedoch unerörtert. Die Behörde führte zwar aus, dass die Bfin "die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage ohne Absolvierung einer entsprechenden fachlichen Prüfung vor dem 1. Oktober 1986 rechtmäßig erlangt" habe, und ihr "somit schon gemäß § 84 Abs. 2 und 3 MMHmG 2002 die Berechtigung zur Aufschulung zum Heilmasseur" mangle, ließ aber gleichfalls unerörtert, dass die Bfin nach § 84 Abs. 2 Z. 3 MMHmG 2002 eine Befähigungsprüfung gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, bis zum Ablauf des vierten dem In-Kraft-Treten des MMHmG 2002 folgenden Jahres erfolgreich ablegen und damit die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 MMHmG 2002 erfüllen kann. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.)Stammrechtssatz
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 30. September 2004, G 21/04 ua. nur deswegen von der Aufhebung des gesamten § 84 Abs. 7 MMHmG 2002 abgesehen, weil durch das "weiterhin" bestehende Erfordernis, die Kriterien des § 84 Abs. 1 bzw. § 84 Abs. 2 MMHmG 2002 zu erfüllen, eine ausreichende Qualitätssicherung gewährleistet ist. Eine Berufsausübung als Heilmasseur durch gewerbliche Masseure kommt somit - ohne Absolvierung der "Aufschulung" nach § 84 Abs.3 MMHmG 2002 - nur in Frage, wenn sie (abgesehen vom Nachweis der qualifizierten Leistungserbringung) die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 oder Abs. 2 MMHmG 2002 erfüllen (Hinweis E 28. Juni 2005, 2005/11/0002).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004110084.X02Im RIS seit
02.09.2005