RS Vwgh 2005/6/28 2004/11/0159

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Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

MMHmG 2002 §84 Abs1;
MMHmG 2002 §84 Abs2;
MMHmG 2002 §84 Abs3;
MMHmG 2002 §84 Abs7 idF 2003/I/066;
MMHmG 2002 §84 Abs7 idF 2004/I/141;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/11/0001 E 28. Juni 2005 RS 2 (Hier: Die Bfin hat im Verwaltungsverfahren neben diversen anderen Unterlagen einen Gewerbeschein für das Gewerbe der Massage und das Prüfungszeugnis über die Ablegung der Befähigungsprüfung vorgelegt und unter anderem darauf verwiesen, dass sie bereits seit 9 Jahren als Masseurin selbständig tätig sei. Die belBeh ließ dieses Vorbringen, dem Relevanz für den Ausgang des Verfahrens nicht abgesprochen werden kann, ungeprüft. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.)

Stammrechtssatz

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 30. September 2004, G 21/04 ua. nur deswegen von der Aufhebung des gesamten § 84 Abs. 7 MMHmG 2002 abgesehen, weil durch das "weiterhin" bestehende Erfordernis, die Kriterien des § 84 Abs. 1 bzw. § 84 Abs. 2 MMHmG 2002 zu erfüllen, eine ausreichende Qualitätssicherung gewährleistet ist. Eine Berufsausübung als Heilmasseur durch gewerbliche Masseure kommt somit - ohne Absolvierung der "Aufschulung" nach § 84 Abs.3 MMHmG 2002 - nur in Frage, wenn sie (abgesehen vom Nachweis der qualifizierten Leistungserbringung) die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 oder Abs. 2 MMHmG 2002 erfüllen (Hinweis E 28. Juni 2005, 2005/11/0002).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110159.X02

Im RIS seit

02.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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