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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 2000 §17 Abs4;Rechtssatz
Ungeachtet der damals maßgeblichen Trassenverordnung darf eine Enteignung nur in dem Umfang und soweit bewilligt werden, als dies zur Verwirklichung eines Vorhabens erforderlich ist, bei welchem die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 17 Abs. 4 und 5 UVP-G 2000 Berücksichtigung finden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050311.X02Im RIS seit
27.07.2005