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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Neben einer posttraumatischen Belastungsstörung können grundsätzlich auch andere geistige bzw. psychische Erkrankungen, wenn sie einen entsprechenden Schweregrad erreichen, im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, maßgeblich sein. Wesentlich ist im Sinn des Erkenntnisses vom 17. Dezember 2003, Zl. 2000/20/0208, bzw. der darin zugrunde gelegten Judikatur des EGMR der Gesundheitszustand der betroffenen Person und welche physischen und psychischen Auswirkungen eine Abschiebung nach sich zöge.
Hier: Der unabhängige Bundesasylsenat hat sich im Ergebnis auf die Feststellung beschränkt, dass die "psychischen Probleme" des Asylwerbers auch im Kosovo behandelbar wären, ohne allerdings die für eine solche Feststellung erforderliche detaillierte Abklärung seines aktuellen tatsächlichen Gesundheitszustandes vorzunehmen. Die allein getroffene Aussage, es liege eine "Anpassungsstörung" vor, die durch depressive Symptome und Angstsymptome gekennzeichnet sei, ist nicht ausreichend aussagekräftig und erlaubt insbesondere keine Schlüsse, welcher Behandlung der Asylwerber bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005010080.X03Im RIS seit
09.08.2005Zuletzt aktualisiert am
02.10.2009