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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §531;Rechtssatz
Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen: Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 81 f; weiters die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2001, Zl. 2000/02/0340, und vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/01/0745, die hg. Beschlüsse vom 28. Jänner 1991, Zl. 90/19/0265, vom 13. März 1990, Zl. 89/11/0277, und vom 24. Juni 2004, Zl. 2001/20/0151; ebenso etwa die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1982, B 307/77 (VfSlg. 9332/1982), und vom 29. September 1998, B 500/97 (VfSlg. 15250/1998)). (Hier: Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine österreichische Staatsbürgerschaft durch den Erwerb der slowakischen Staatsangehörigkeit gemäß § 27 Abs. 1 StbG 1985 verloren habe; gleichzeitig Aufhebung des Bescheides, mit welchem dem Beschwerdeführer die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes der slowakischen Angehörigkeit bewilligt worden war, gemäß § 68 Abs. 2 AVG. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft war ein höchstpersönliches Recht des Verstorbenen, hinsichtlich dessen eine Fortsetzung des Verfahrens durch die Verlassenschaft nicht erfolgen kann.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003010542.X01Im RIS seit
20.09.2005Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010