RS Vwgh 2005/6/28 2002/01/0414

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §23;
AsylG 1968 §7;
AsylG 1968 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Dem unabhängigen Bundesasylsenat ist u.a. vorzuwerfen, dass er - über eine Verweisung auf sehr oberflächliche Ausführungen des Bundesasylamtes hinaus - nicht auf die Berichtslage zu den für die Entscheidung maßgeblichen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Asylwerberin (einer aus Bosanski Novi in der Republika Srpska stammenden Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina bosnischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens) eingegangen ist. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zeugen von keinerlei Beschäftigung mit den Fragen der Rückkehr in eine Situation interner Vertreibung, die - jeweils mit Hinweisen auf das Phänomen der "hostile relocation" (u.a. in Sanski Most) und auf die weiterhin schutzbedürftigen Personengruppen - schon in den Jahren 1998 bis 2001 in mehreren Stellungnahmen des UNHCR zu Bosnien-Herzegowina behandelt worden waren (vgl. zuletzt die Zusammenfassung von Quellenmaterial im "Profile of Internal Displacement: Bosnia and Herzegovina" des Norwegian Refugee Council vom 24. März 2005; zu vergleichbaren Problemen im Kosovo das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2003/01/0088, m.w.N.).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002010414.X03

Im RIS seit

01.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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