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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §23;Rechtssatz
Dem unabhängigen Bundesasylsenat ist u.a. vorzuwerfen, dass er - über eine Verweisung auf sehr oberflächliche Ausführungen des Bundesasylamtes hinaus - nicht auf die Berichtslage zu den für die Entscheidung maßgeblichen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Asylwerberin (einer aus Bosanski Novi in der Republika Srpska stammenden Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina bosnischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens) eingegangen ist. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zeugen von keinerlei Beschäftigung mit den Fragen der Rückkehr in eine Situation interner Vertreibung, die - jeweils mit Hinweisen auf das Phänomen der "hostile relocation" (u.a. in Sanski Most) und auf die weiterhin schutzbedürftigen Personengruppen - schon in den Jahren 1998 bis 2001 in mehreren Stellungnahmen des UNHCR zu Bosnien-Herzegowina behandelt worden waren (vgl. zuletzt die Zusammenfassung von Quellenmaterial im "Profile of Internal Displacement: Bosnia and Herzegovina" des Norwegian Refugee Council vom 24. März 2005; zu vergleichbaren Problemen im Kosovo das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2003/01/0088, m.w.N.).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002010414.X03Im RIS seit
01.08.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008