RS Vwgh 2005/6/28 2004/11/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

E3R E05205000
E3R E07204020
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6 Abs1;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs1;
61992CJ0313 Van Swieten VORAB;
AZG §28 Abs1a Z2 idF 2002/I/122;
AZG §28 Abs1a Z4 idF 2002/I/122;
AZG §28 Abs1a Z6 idF 2002/I/122;
VStG §22 Abs1 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/11/0222

Rechtssatz

Die Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit gemäß Art. 6 Abs. 1 EG-VO 3820/85 und die Unterschreitung der Mindestruhezeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden gemäß Art. 8 Abs. 1 EG-VO 3820/85 bilden zwei verschiedene Übertretungen, die zueinander nicht in einem solchen Verhältnis stehen, dass die Begehung des einen Verstoßes zwingend den anderen Verstoß nach sich zieht. In der Regel ist die Einhaltung der Mindestruhezeit von grundsätzlich elf zusammenhängenden Stunden innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden (diese Zeitspanne beginnt nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Juni 1994, Rs C-313/92, Van Swieten, Slg. 1994, I-2177, Rz 22 ff, in der Regel in dem Moment, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt) auch dann möglich, wenn die Tageslenkzeit, die grundsätzlich höchstens neun Stunden betragen darf, überschritten wird. Aber auch dann, wenn die Tageslenkzeit in einem solchen Ausmaß überschritten wird, dass die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestruhezeit innerhalb des Zeitraumes von 24 Stunden nicht mehr möglich ist, wäre der Unrechtsgehalt des Tatbestandes der Nichtgewährung der Ruhezeit durch die Bestrafung wegen Überschreitung der Tageslenkzeit nicht abgegolten. Die vom Bf behauptete Konsumtion liegt daher nicht vor (Hinweis E 28. Oktober 1993, 91/19/0134).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61992J0313 Van Swieten VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110028.X01

Im RIS seit

18.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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