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E3R E05205000Norm
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/11/0222Rechtssatz
Die Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit gemäß Art. 6 Abs. 1 EG-VO 3820/85 und die Unterschreitung der Mindestruhezeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden gemäß Art. 8 Abs. 1 EG-VO 3820/85 bilden zwei verschiedene Übertretungen, die zueinander nicht in einem solchen Verhältnis stehen, dass die Begehung des einen Verstoßes zwingend den anderen Verstoß nach sich zieht. In der Regel ist die Einhaltung der Mindestruhezeit von grundsätzlich elf zusammenhängenden Stunden innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden (diese Zeitspanne beginnt nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Juni 1994, Rs C-313/92, Van Swieten, Slg. 1994, I-2177, Rz 22 ff, in der Regel in dem Moment, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt) auch dann möglich, wenn die Tageslenkzeit, die grundsätzlich höchstens neun Stunden betragen darf, überschritten wird. Aber auch dann, wenn die Tageslenkzeit in einem solchen Ausmaß überschritten wird, dass die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestruhezeit innerhalb des Zeitraumes von 24 Stunden nicht mehr möglich ist, wäre der Unrechtsgehalt des Tatbestandes der Nichtgewährung der Ruhezeit durch die Bestrafung wegen Überschreitung der Tageslenkzeit nicht abgegolten. Die vom Bf behauptete Konsumtion liegt daher nicht vor (Hinweis E 28. Oktober 1993, 91/19/0134).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61992J0313 Van Swieten VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004110028.X01Im RIS seit
18.08.2005Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018