RS Vwgh 2005/6/28 2004/01/0503

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Melderecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art6 Abs3;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Ob der 14-monatige Türkeiaufenthalt den inländischen Hauptwohnsitz der Fremden beendete, ist - unabhängig von ihrer durchgehenden Meldung in Österreich (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2004, Zl. 2003/01/0169) - allein davon abhängig, ob der "Mittelpunktcharakter" des seinerzeitigen Hauptwohnsitzes erhalten blieb oder nicht (vgl. neben dem erwähnten Erkenntnis etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 2003, Zl. 2002/01/0081, und vom 25. Mai 2004, Zl. 2002/01/0496). Die Fremde hatte angegeben, sie habe im Hinblick auf die Rückreiseentscheidung ihres Vaters "alles aufgeben müssen". Sie sei wie ihre anderen Familienangehörigen dem Beschluss ihres Vaters, Österreich zu verlassen, "unterworfen" gewesen und habe sich "fügen" müssen. Der erwähnte "Mittelpunktcharakter" hat nicht mehr vorgelegen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass die Fremde dem Ausreisebeschluss ihres Vaters nur "gezwungenermaßen" Folge leistete. Entscheidend ist vielmehr, dass sie nach ihrem Verlassen Österreichs keine erkennbaren inländischen Lebensbeziehungen aufrecht erhielt. Mit ihrem Vorbringen, sie habe "auf Grund ihres geringen Alters und Einkommens nicht ohne jegliche finanzielle und familiäre Unterstützung allein in Österreich zurückbleiben" können und es wäre ihr dies auch angesichts des Kulturkreises, aus dem ihre Familie stamme, von ihrem Vater "nicht gestattet worden", vermag sie jedenfalls nicht darzulegen, dass sie ungeachtet ihres 14- monatigen Türkeiaufenthaltes weiterhin ihren "Lebensmittelpunkt" in Österreich behalten habe. Die bloße Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, kann hiefür nicht ins Treffen geführt werden. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0216.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010503.X01

Im RIS seit

09.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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