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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art6 Abs3;Rechtssatz
Ob der 14-monatige Türkeiaufenthalt den inländischen Hauptwohnsitz der Fremden beendete, ist - unabhängig von ihrer durchgehenden Meldung in Österreich (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2004, Zl. 2003/01/0169) - allein davon abhängig, ob der "Mittelpunktcharakter" des seinerzeitigen Hauptwohnsitzes erhalten blieb oder nicht (vgl. neben dem erwähnten Erkenntnis etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 2003, Zl. 2002/01/0081, und vom 25. Mai 2004, Zl. 2002/01/0496). Die Fremde hatte angegeben, sie habe im Hinblick auf die Rückreiseentscheidung ihres Vaters "alles aufgeben müssen". Sie sei wie ihre anderen Familienangehörigen dem Beschluss ihres Vaters, Österreich zu verlassen, "unterworfen" gewesen und habe sich "fügen" müssen. Der erwähnte "Mittelpunktcharakter" hat nicht mehr vorgelegen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass die Fremde dem Ausreisebeschluss ihres Vaters nur "gezwungenermaßen" Folge leistete. Entscheidend ist vielmehr, dass sie nach ihrem Verlassen Österreichs keine erkennbaren inländischen Lebensbeziehungen aufrecht erhielt. Mit ihrem Vorbringen, sie habe "auf Grund ihres geringen Alters und Einkommens nicht ohne jegliche finanzielle und familiäre Unterstützung allein in Österreich zurückbleiben" können und es wäre ihr dies auch angesichts des Kulturkreises, aus dem ihre Familie stamme, von ihrem Vater "nicht gestattet worden", vermag sie jedenfalls nicht darzulegen, dass sie ungeachtet ihres 14- monatigen Türkeiaufenthaltes weiterhin ihren "Lebensmittelpunkt" in Österreich behalten habe. Die bloße Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, kann hiefür nicht ins Treffen geführt werden. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0216.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010503.X01Im RIS seit
09.08.2005