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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 nennt einerseits das Baubewilligungsverfahren und andererseits bestimmte baupolizeiliche Verfahren, nämlich jenes zur Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 32 NÖ BauO), zur Gebrechensbehebung (§ 33 Abs. 2 NÖ BauO), zur Überprüfung von Feuerstätten (§ 34 Abs. 2 NÖ BauO) und bezüglich Sicherungsmaßnahmen und Abbruchaufträge (§ 35 NÖ BauO). In diesen Verfahren haben der Bauwerber "und/oder" der Eigentümer des Bauwerks Parteistellung; damit lässt das Gesetz die Frage offen, in welchem Verfahren nur dem Bauwerber, in welchem Verfahren nur dem Eigentümer des Bauwerkes und in welchem Verfahren beiden Personen Parteistellung zukommt.
Schlagworte
Baurecht Bauordnungen der LänderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050105.X01Im RIS seit
12.08.2005