RS Vwgh 2005/6/28 2005/05/0105

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Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §32;
BauO NÖ 1996 §33 Abs2;
BauO NÖ 1996 §34 Abs2;
BauO NÖ 1996 §35;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;

Rechtssatz

§ 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 nennt einerseits das Baubewilligungsverfahren und andererseits bestimmte baupolizeiliche Verfahren, nämlich jenes zur Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 32 NÖ BauO), zur Gebrechensbehebung (§ 33 Abs. 2 NÖ BauO), zur Überprüfung von Feuerstätten (§ 34 Abs. 2 NÖ BauO) und bezüglich Sicherungsmaßnahmen und Abbruchaufträge (§ 35 NÖ BauO). In diesen Verfahren haben der Bauwerber "und/oder" der Eigentümer des Bauwerks Parteistellung; damit lässt das Gesetz die Frage offen, in welchem Verfahren nur dem Bauwerber, in welchem Verfahren nur dem Eigentümer des Bauwerkes und in welchem Verfahren beiden Personen Parteistellung zukommt.

Schlagworte

Baurecht Bauordnungen der Länder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050105.X01

Im RIS seit

12.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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