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81 Wasserrecht, WasserbautenNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß §31 Abs3 iVm §117 Abs1 WRG 1959 (zu ungeteilter Hand) zum Ersatz von Kosten in der Höhe von insgesamt EUR 465.295,60, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung in Folge eines Gebrechens im Kraftwerk der Beschwerdeführerin in Zusammenwirken mit der Überflutung eines ehemaligen Betriebsareals und eines Ölaustritts aufgelaufen sind, verpflichtet.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 B-VG, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde ihre Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
3. Gemäß Art144 Abs1 B-VG entscheidet der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate.
Gemäß §117 Abs1 WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die ua. in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. Gemäß Abs4 leg. cit. ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs1 eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.
4. Die Beschwerdeführerin hat ihren eigenen Angaben zufolge nach Zustellung des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 8. März 2006 mit Eingabe vom 19. April 2006 beim Landesgericht St. Pölten eine gerichtliche Entscheidung beantragt. Gemäß §117 Abs4 WRG 1959 ist der angefochtene Bescheid damit ex lege außer Kraft getreten, sodass die Beschwerde mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen war (vgl. VfSlg. 17.226/2004; vgl. auch VwSlg. 13.528 A/1991).
5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Bei diesem Ergebnis brauchte auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht weiter eingegangen werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Wasserrecht, Reinhaltung der Gewässer, Kostenersatz, Kompetenz sukzessiveEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B811.2006Dokumentnummer
JFT_09939394_06B00811_00