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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §44 Abs1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/11/0117 E 17. März 1992 VwSlg 13594 A/1992 RS 1 (Hier mit dem Zusatz, dass es auf die Ursache des Unterbleibens der Prämienzahlung nicht ankommt.)Stammrechtssatz
Hat der Versicherer gem § 61 Abs 3 KFG der Kraftfahrbehörde
seine Leistungsfreiheit gegenüber der Zulassungsbesitzerin
angezeigt, wobei dieser unverzüglich mit einer Verfügung unter
Setzung einer vierwöchigen Frist die Gelegenheit zur
Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gem
§ 37 AVG gegeben wurde, so ist damit das gem
§ 44 Abs 1 lit b KFG erforderliche Ermittlungsverfahren als
eingeleitet anzusehen. Wird bis zur Erlassung des
erstinstanzlichen Bescheides die im letzten Satz des
§ 61 Abs 3 KFG vorgesehene Mitteilung des Versicherers nicht
vorgelegt, so entspricht die Aufhebung der Zulassung des KFZs
der Antragstellerin durch die Erstbehörde dem Gesetz
(Hinweis E 8.11.1988, 88/11/0106, VwSlg 12804 A/1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005110071.X01Im RIS seit
01.08.2005