Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art6 Abs3;Rechtssatz
Der Beschwerdefall gleicht in Bezug auf die rechtlich maßgeblichen Voraussetzungen und wesentliche Teile des Sachverhaltes dem Fall des hg. Erkenntnisses vom 29. Juni 2004, Zl. 2003/01/0169, auf das daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Auch im vorliegenden Fall gründet sich die Abweisung des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die nur einige Monate dauernde Unterbrechung des im übrigen langjährigen Inlandsaufenthaltes der Fremden durch einen mit einer Eheschließung verbundenen Aufenthalt im Heimatland. Auch im vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob die Ausreise mit einer völligen Aufgabe der Beziehungen zu Österreich verbunden war. Maßgeblich ist, wo die Fremde während des Auslandsaufenthaltes den "Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen" hatte. Die Fremde hat während des mehrmonatigen Auslandsaufenthaltes über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Die Frage nach allfälligen nunmehrigen Absichten der Fremden, wieder nach Bosnien zurückzukehren, ist angesichts der geringen seit der Rückkehr nach Österreich verstrichenen Zeit unter diesen Umständen nicht mehr entscheidungswesentlich. Aus den im Vorerkenntnis vom 29. Juni 2004 dargelegten Gründen ist für die Fremde auch aus dem Umstand, dass sie während des Auslandsaufenthaltes weiterhin bei ihren Eltern in Salzburg gemeldet war, nichts zu gewinnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002010597.X01Im RIS seit
01.08.2005