Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §31 Abs6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/05/0246Rechtssatz
Nach § 70 Abs. 1 der Oö Bauverordnung, LGBl. Nr. 5/1985, waren Geschäftsbauten Bauten für größere Menschenansammlungen, in denen sich Großgeschäfte, Warenhäuser oder Einkaufszentren befanden. Großgeschäfte, Warenhäuser und Einkaufszentren wurden in § 70 Abs. 2 bis 4 leg. cit. näher definiert als Handels- bzw. Handels- oder Dienstleistungsbetriebe mit bestimmten Warenangebot und bestimmter Gesamtverkaufsfläche. Zur Gesamtbetriebsfläche gehörten gemäß dem letzten Satz des § 16 Abs. 12 Oö ROG 1972 idF LGBl. Nr. 15/1977 die Flächen aller Verkaufs-, Betriebs- und Lagerräume, ausgenommen Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Zwar finden sich auch nach der nunmehrigen Rechtslage gleichartige Definitionen für Geschäftsbauten und die Gesamtbetriebsfläche in § 2 Z 21 und 23 Oö BauTG. Jedoch verweist § 23 Abs. 3 Oö ROG 1994 hinsichtlich der Definition von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf auf § 24 Oö ROG 1994. Nach Abs. 1 des § 24 sind Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf "Handelsbetriebe" mit näher genanntem Warenangebot und Gesamtverkaufsfläche. Es ist daher davon auszugehen, dass die einschlägigen Definitionen des BauTG nur mehr für den Bereich der Bautechnik heranzuziehen sind (vgl. auch den Einleitungssatz des § 2 dieses Gesetzes: "Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet:"), während für den Bereich der Raumordnung § 24 Oö ROG 1994 maßgebend ist. Demnach kommt es in dieser Hinsicht aber nicht mehr auf das Bauwerk an, sondern auf Grund des § 24 Oö ROG 1994 auf den Betrieb. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Umstand, dass der Landesgesetzgeber im hier entscheidenden Zusammenhang nunmehr im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich auf die Betriebstype abstellt (vgl. § 31 Abs. 6 Oö BauO 1994, § 21 Abs. 3 Oö ROG 1994), und nicht mehr nur auf das jeweilige Gebäude (vgl. in diesem Sinne noch § 16a Abs. 6 Oö ROG 1972 idF LGBl. Nr. 91/1989).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050091.X12Im RIS seit
11.08.2005Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012