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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/05/0246Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/0023 E 23. Mai 2002 RS 5(Hier zusätzlich: Dem Nachbarn kommt daher kein Mitspracherecht hinsichtlich einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen zu, mag er auch von Auswirkungen beim Fehlen ausreichender Anlagen betroffen sein.)Stammrechtssatz
Die Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen dienen nicht den Interessen der Nachbarn. Die Anordnungen bezüglich Stellplätze von Kraftfahrzeugen schaffen den Benutzern der bezughabenden Baulichkeiten ausreichende Parkmöglichkeiten und sollen die öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr freihalten (Hinweis E vom 22. September 1998, Zl. 98/05/0046).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050091.X08Im RIS seit
11.08.2005Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012