RS Vwgh 2005/6/28 2003/05/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §5;
BauO OÖ 1994 §6;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/05/0246

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0023 E 23. Mai 2002 RS 5(Hier zusätzlich: Dem Nachbarn kommt daher kein Mitspracherecht hinsichtlich einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen zu, mag er auch von Auswirkungen beim Fehlen ausreichender Anlagen betroffen sein.)

Stammrechtssatz

Die Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen dienen nicht den Interessen der Nachbarn. Die Anordnungen bezüglich Stellplätze von Kraftfahrzeugen schaffen den Benutzern der bezughabenden Baulichkeiten ausreichende Parkmöglichkeiten und sollen die öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr freihalten (Hinweis E vom 22. September 1998, Zl. 98/05/0046).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050091.X08

Im RIS seit

11.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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