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L85002 Straßen KärntenNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/05/0132Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichthof im hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0232, ausgesprochen hat, ergibt sich aus dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 nicht, dass Nachbarn kraft ihrer Rechtsstellung als potenzielle Parteien eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens das Recht hätten, in Verfahren nach (landesgesetzlichen) Vorschriften, die ausschließlich den Schutz öffentlicher Interessen bezwecken und Nachbarn demgemäß keine Parteistellung einräumen, mit Erfolg geltend zu machen, es hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden müssen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 5. April 2004, Zl. 2000/10/0178). In einem Verfahren betreffend eine Straßenbaubewilligung nach dem Kärntner Straßengesetz 1991 kann daher von Nachbarn das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht gerügt werden (wohl hingegen in einem Enteignungsverfahren; vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2004/05/0100).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und StraßenwesenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONStraßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050089.X02Im RIS seit
02.09.2005Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012