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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/11/0056 E 28. Juni 2005 2005/11/0065 E 28. Juni 2005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/11/0002 E 28. Juni 2005 RS 1Stammrechtssatz
Mit Erkenntnis vom 30. September 2004, G 21/04 ua, hob der VfGH in § 84 Abs. 7 MMHmG 2002 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2003 die Wortfolge "durch direkte Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern" als verfassungswidrig auf. Weiters sprach der VfGH aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist. In der Sache vertrat der VfGH die Auffassung, er hege an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Regelung, durch die im Zusammenhang mit neuen gesetzlichen Anforderungen, die an eine Berechtigung zur Ausübung eines bestimmten Berufes gestellt werden, im Übergangsrecht Sonderregelungen für Personen geschaffen werden, von denen der Gesetzgeber mit Grund annehmen kann, dass sie schon bisher über hinreichende, den neuen gesetzlichen Anforderungen im Wesentlichen entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Dieser Personenkreis müsse jedoch von jenen Personen, die den strengen Bestimmungen unterliegen, nach sachlichen Kriterien abgegrenzt sein. Das alleinige Anknüpfen an das Bestehen eines Kassenvertages bzw. an das Bestehen eines - direkten oder indirekten - Abrechnungsverhältnisses mit einem Sozialversicherungsträger sei dafür kein geeignetes Differenzierungskriterium. Es werde daher im Ergebnis nur eine Gruppe aus dem in Betracht kommenden Personenkreis gleicher fachlicher Qualifikation begünstigt, der durch das strittige Differenzierungsmerkmal nicht annähernd vollständig erfasst werde. Die in Prüfung stehende Bestimmung des § 84 Abs. 7 MMHmG 2002 widerspricht daher insoweit sowohl dem (auch die Gesetzgebung bindenden) Gleichheitsgebot als auch dem Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung. Durch die Aufhebung dieser Wortfolge wurde die Möglichkeit einer Berufsausübung ohne Aufschulung von gewerblichen Masseuren als Heilmasseur aufrecht erhalten. In der durch die Aufhebung der genannten Wortgruppe hergestellten bereinigten Fassung besteht zwar weiterhin eine Ausnahme von der Verpflichtung zur "Aufschulung", diese Ausnahme ist jedoch - "weiterhin" - an das Vorliegen der in § 84 Abs. 1 und Abs. 2 MMHmG 2002 genannten allgemeinen Voraussetzungen geknüpft. Nach Auffassung des VfGH ist eine ausreichende Qualitätssicherung auch ohne Aufschulung gewährleistet, weil - abgesehen vom erforderlichen Nachweis einer qualifiziert Leistungserbringung - auch das Erfordernis besteht, die Kriterien des § 84 Abs. 1 bzw. Abs. 2 MMHmG 2002 zu erfüllen. Für die Prüfung des angefochtenen Bescheides ist aufgrund des Ausspruchs des VfGH nach Art. 140 Abs. 7 B-VG das MMHmG 2002 in der durch das Erkenntnis des VfGH bereinigten Fassung, somit unter Entfall der Wortfolge "durch direkte Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern" in § 84 Abs. 7 legcit, maßgeblich. § 84 Abs. 7 MMHmG 2002 in der bereinigten Fassung (vgl Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl I Nr 141/2004) ist im Lichte der unzweifelhaften Absicht des VfGH so auszulegen, dass eine Berufsausübung als Heilmasseur durch gewerbliche Masseure ohne Aufschulung nur dann in Frage kommt, wenn diese (neben dem Nachweis einer qualifizierten Leistungserbringung) die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 bzw. Abs. 2 MMHmG 2002 erfüllen (Hinweis VfGH E 6. Oktober 2004, B 1390/03 ua.).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005110055.X01Im RIS seit
02.09.2005Zuletzt aktualisiert am
16.04.2012