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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/08/0405 B 20. Dezember 2001 RS 4 (Hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG ist das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinne des § 4 Abs 2 legcit zu dem Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG zu verstehen. Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, ist immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (Hinweis E 22. Juni 1993, 92/08/0256). Damit ist aber auch der Rahmen des Abspruchs eines über die Versicherungspflicht gem § 4 Abs 2 ASVG erkennenden Bescheides abgesteckt, weshalb die Behörde auch nicht einen Feststellungsbescheid (nur) über die Dienstgebereigenschaft im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG erlassen darf (Hinweis E 22. Juni 1993, 92/08/0256; E 16. März 1999, 97/08/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080058.X01Im RIS seit
22.08.2005Zuletzt aktualisiert am
12.11.2008