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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §36c Abs6;Rechtssatz
In verfassungskonformer Interpretation des § 36c Abs. 6 AlVG ist davon auszugehen, dass die darin ausgesprochene gesetzliche Vermutung jedenfalls dann nicht zum Tragen kommt, wenn die Beschaffung gesetzlich vorgesehener schriftlicher Nachweise rechtlich nicht erzwungen werden kann (mit ausführlicher Begründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005080033.X02Im RIS seit
16.08.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008