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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §311;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0089 E 29. Juni 2005 2003/08/0090 E 29. Juni 2005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/08/0143 E 4. Oktober 2001 RS 5 (Verfahrensgegenstand hier nicht die Erstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen, sondern des Überweisungsbetrages gemäß § 311 ASVG, der nicht die Höhe der geleisteten Pensionsbeiträge erreicht. Keine Beschwer in verfassungsrechtlich relevanter Weise, zumal die geleisteten Beiträge bereits in rechtswirksamer Weise Anwartschaften begründet hatten und z.B. im Falle dauernder Dienstunfähigkeit zu einem Pensionsbezug hätten führen können.)Stammrechtssatz
Infolge der Prävalenz des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken in der Sozialversicherung ist der Versicherungsträger von Verfassungs wegen zB nicht verpflichtet, Beiträge rückzuerstatten, die aus mehreren versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten zu einer Beitragsleistung führen, die insgesamt die Beitragsleistung auf Grund der Höchstbemessungsgrundlage übersteigt (Hinweis VfGH 28. November 2000, B 256/98).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080088.X03Im RIS seit
02.08.2005