RS Vwgh 2005/6/29 2002/14/0132

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §18 Abs6;
GewStG §6 Abs2;
KStG 1988 §8 Abs4 Z3;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Verlustvortrag für bilanzierende Steuerpflichtige immer dann zulässig, wenn der Verlust - allenfalls nach Korrektur der Buchführung durch den Steuerpflichtigen oder auf Grund einer Betriebsprüfung - seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist. Davon kann dann keine Rede sein, wenn die Mängel der Buchführung nach Art und Umfang auf das gesamte Rechenwerk ausstrahlen und dieses somit insgesamt als für eine periodengerechte Gewinnermittlung ungeeignet erscheinen lassen (Hinweis E 25. Juni 1997, 94/15/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002140132.X02

Im RIS seit

21.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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