Index
37 Geld-, Währungs-und KreditrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Devisengesetz; keine Bedenken gegen §2 im Hinblick auf Art18 B-VG; keine denkunmögliche Anwendung des §1 Abs1 Z4; keine Verletzung der ErwerbsausübungsfreiheitSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Beschwerdeführer betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Dentalwaren und beantragte bei der Oesterreichischen Nationalbank die Erteilung einer devisenrechtlichen Bewilligung für die Einfuhr von Dentalgold aus der Schweiz "für den Weiterverkauf an inländische Zahnärzte, Dentisten und Zahntechniker zwecks Verarbeitung durch diese im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit".
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Oesterreichischen Nationalbank vom 28. März 1980, der seinem Inhalt nach - ungeachtet einer fälschlicherweise auf einen Antrag des den Antragsteller vertretenden Rechtsanwaltes bezogenen Formulierung - an den Antragsteller gerichtet ist, unter Hinweis auf §2 Abs1 DevG abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und "des Grundsatzes nach Art18 B-VG" gerügt und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.
Die Oesterreichische Nationalbank hat in einer - durch einen Rechtsanwalt eingebrachten - Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:
1. Die Oesterreichische Nationalbank hat, soweit sie mit der Durchführung des Devisengesetzes (DevG), BGBl. 162/1946, betraut ist, behördliche Aufgaben. Gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank in Devisenangelegenheiten - ausgenommen Feststellungsbescheide gemäß §1 Abs2 DevG - ist nach §7 Abs1 Nationalbankgesetz 1955, BGBl. 184/1955, ein Rechtsmittel im Verwaltungsweg nicht zulässig (vgl. VfSlg. 8761/1980). Der Instanzenzug ist somit erschöpft. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde zulässig.
2. Der Handel mit Gold ist gemäß §2 Abs1 DevG nur Personen gestattet, die von der Oesterreichischen Nationalbank dazu ermächtigt worden sind. Nach §1 Abs1 Z4 DevG ist unter Gold "Feingold und legiertes Gold (roh oder als Halbmaterial)" zu verstehen.
Bei der Entscheidung über die Erteilung der Ermächtigung hat die Oesterreichische Nationalbank insbesondere die Aufgabe, für die Aufrechterhaltung und Sicherung der Währung zu sorgen, was als Ziel ihrer Tätigkeit in der Präambel zum DevG normativ festgelegt ist (vgl. VfSlg. 3669/1959, 7338/1974, 7525/1975) sowie die Handlungsanweisungen des §2 NationalbankG zu beachten. So hat sie insbesondere gemäß §2 Abs3 NationalbankG "mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, daß der Wert des österreichischen Geldes in seiner Kaufkraft im Inland sowie in seinem Verhältnis zu den wertbeständigen Währungen des Auslands erhalten bleibt".
3. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides sind beim VfGH Bedenken aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens nicht entstanden. Insbesondere hat der VfGH angesichts seines Erk. VfSlg. 7338/1974 keine Bedenken, daß die gesetzlichen Grundlagen für die Erlassung des Bescheides das Handeln der Oesterreichischen Nationalbank iS des Art18 Abs1 B-VG nicht ausreichend vorherbestimmen.
4. Bei der Unbedenklichkeit der den Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen könnte der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt hätte. Eine denkunmögliche Gesetzesanwendung könnte Willkür indizieren.
Der Beschwerdeführer wirft der Vollziehung vor, daß aus dem Bescheid eine ungerechtfertigte Bevorzugung der Scheideanstalten hervorleuchte, da ausschließlich diesen entsprechende Importbewilligungen gegeben würden, weiters daß die Begründung des Bescheides mangelhaft sei und schließlich daß der Import von Dentalgold gar nicht bewilligungspflichtig sei, weil aus der Zielsetzung des DevG abzuleiten sei, daß von diesem Gesetz nur der Verkehr mit Währungsgold erfaßt sein könne.
Keiner dieser Vorwürfe ist geeignet, die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts durch den Bescheid der Nationalbank darzutun.
a) Was die Behauptung anlangt, daß ausschließlich an inländische Scheideanstalten entsprechende Importbewilligungen gegeben würden, so ist darauf hinzuweisen, daß nach dem in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Oesterreichischen Nationalbank auch anderen Importeuren Bewilligungen erteilt werden, soweit der entsprechende Bedarf nicht aus dem Inland gedeckt werden kann. Diese Praxis der Nationalbank war offenkundig auch der Anlaß dafür, daß im Verwaltungsverfahren dem Beschwerdeführer anheimgestellt wurde, zum Zweck der Erlangung der angestrebten Bewilligung darzutun, daß Legierungen der Art, wie er sie zu importieren beabsichtige, im Inland nicht erhältlich seien. (Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben des Fachverbandes der chemischen Industrie stellte jedoch fest, "daß zu den zum Import beantragten Dentalgoldqualitäten jeweils zwei oder mehr Produkte aus der heimischen Erzeugung existieren".)
Das Beschwerdevorbringen geht daher insofern ins Leere, als es rügt, daß Importbewilligungen ausschließlich an Scheideanstalten erteilt werden; die besondere Bedachtnahme auf das Goldaufkommen bei Scheideanstalten, die im Bescheid einerseits damit begründet wird, daß auf diese Weise der Gesamtbedarf nur insoweit aus dem Ausland gedeckt werden muß, als er nicht durch das heimische Goldaufkommen befriedigt werden kann, und andererseits mit der besseren Kontrollmöglichkeit des Weiterverkaufs an goldverarbeitende inländische Betriebe gerechtfertigt wird, scheint dem VfGH nicht willkürlich. Gleiches gilt für die dem Bescheid zu entnehmende durch die Zahlungsbilanzsituation gerechtfertigte restriktive Importbewilligungspraxis, derzufolge solche Importe nur bewilligt werden, sofern der behauptete Bedarf an Speziallegierungen nicht im Inland gedeckt werden kann.
b) Auch der Vorwurf, der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer infolge mangelhafter Begründung in seinem Gleichheitsrecht, trifft nicht zu. Denn entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers enthält die Begründung des angefochtenen Bescheides die wesentlichen Gründe, die für die Abweisung des Antrages maßgeblich waren. Willkür kann insofern der Behörde nicht zur Last gelegt werden.
c) Zu der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob der Import von Dentalgoldlegierungen überhaupt einer Bewilligungspflicht nach dem DevG unterliege, ist festzuhalten, daß die von der belangten Behörde vorgenommene Einbeziehung von Dentalgoldimporten in die Bewilligungspflicht jedenfalls einer denkmöglichen Interpretation des oben wiedergegebenen §1 Abs1 Z4 DevG entspricht und daher von Willkür der Behörde auch insofern nicht die Rede sein kann. Auch dadurch wird die Verfassungssphäre somit nicht verletzt; ob die Entscheidung dem Gesetz entspricht, hat nicht der VfGH zu beurteilen.
5. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung wird nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH nur verletzt, wenn durch die Behörde der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit gesetzlos, auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetzes oder in denkunmöglicher Gesetzesanwendung untersagt wird. Nicht aber wird die Erwerbsbetätigungsfreiheit verletzt, wenn der Verwaltungsakt lediglich eine bestimmte Erwerbshandlung betrifft, also die Realisierung einer bestimmten Erwerbsbetätigungsabsicht faktisch verhindert (vgl. VfSlg. 8309/1978 und die dort angeführte Vorjudikatur). Gegen Amtshandlungen, die nur die faktische Ausübung eines Erwerbszweiges betreffen, ohne ihrer (aus dem Gesetz erfließenden) Intention nach das Grundrecht auf freie Erwerbsbetätigung als solches zu betreffen, gewährt Art6 StGG keinen Schutz (vgl. VfSlg. 6665/1972). Die im angefochtenen Bescheid erfolgte Versagung der Importbewilligung greift daher nicht in die durch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Erwerbsausübung geschützte Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein.
6. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art18 B-VG verletzt worden zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gewährleistet Art18 B-VG aber kein subjektives Recht auf eine gesetzmäßige Führung der Verwaltung (vgl. VfSlg. 1324/1930, 5800/1968 uva.). Auf diese Behauptung des Beschwerdeführers braucht demnach nicht weiter eingegangen zu werden.
7. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm in seinem Recht verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
Devisenrecht, Nationalbank, VfGH / InstanzenzugserschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:B241.1980Dokumentnummer
JFT_10188988_80B00241_00