RS Vwgh 2005/6/29 2003/08/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977 §9 Abs5;
AMPFG 1994 §5b Abs1;
AMPFG 1994 §5b Abs2 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/08/0179

Rechtssatz

Unter einer Wiedereinstellungszusage ist eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen dem früheren Dienstgeber und dem Arbeitslosen, auf Grund derer letzterer verpflichtet ist, seine Beschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen, zu verstehen. Davon zu unterscheiden ist eine (schlichte) Zusage, den Arbeitslosen künftig einstellen (wieder einstellen) zu wollen, ohne dass dem eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitslosen zum Arbeitsantritt gegenübersteht (Hinweise E 4.4.2002, 2002/08/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080178.X01

Im RIS seit

03.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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