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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §9 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/08/0179Rechtssatz
Unter einer Wiedereinstellungszusage ist eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen dem früheren Dienstgeber und dem Arbeitslosen, auf Grund derer letzterer verpflichtet ist, seine Beschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen, zu verstehen. Davon zu unterscheiden ist eine (schlichte) Zusage, den Arbeitslosen künftig einstellen (wieder einstellen) zu wollen, ohne dass dem eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitslosen zum Arbeitsantritt gegenübersteht (Hinweise E 4.4.2002, 2002/08/0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080178.X01Im RIS seit
03.08.2005