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L72004 Beschaffung Vergabe OberösterreichNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Eine Berichtigung der Ausschreibung nach § 20 O.ö. Vergabegesetz ist nicht nur auf die Anwendungsfälle des § 62 Abs. 4 AVG beschränkt, sondern erfasst auch vom Auftraggeber übersehene oder vergessene wesentliche Bestimmungen in den Ausschreibungsbedingungen, sofern diese nicht zu einer inhaltlichen Änderung der Ausschreibung führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002040180.X02Im RIS seit
01.08.2005Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011