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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §79 Abs2 Z21;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 -
Über den Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung des § 79 Abs. 2 Z. 21 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt. Der Beschwerdeführer beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, durch die hohe Verwaltungsstrafe würde er in seiner ohnehin schon schwer erschütterten wirtschaftlichen Existenz einen nicht wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Schaden erleiden. Mit diesen Angaben wird dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005070033.A01Im RIS seit
23.09.2005