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L78000 ElektrizitätNorm
AVG §74;Rechtssatz
Lediglich auf die zweite Phase des Verfahrens, das eigentliche Enteignungsverfahren, ist das Eisenbahnenteignungsgesetz sinngemäß anzuwenden, die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch den Minister ist ausschließlich nach den Bestimmungen des EnergiewirtschaftsG 1935 durchzuführen (Hinweis E vom 30.6.2004, Zl. 2000/04/0115). Soweit daher das Eisenbahnenteignungsgesetz von den Bestimmungen des AVG abweichende Regelungen über die Tragung der im Verfahren erwachsenden Kosten trifft, gelten auch diese nur für das eigentliche Enteignungsverfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040173.X02Im RIS seit
29.07.2005Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016