RS Vwgh 2005/6/29 2004/04/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

L78000 Elektrizität
L78100 Starkstromwege
L82800 Gas
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §74;
AVG §75;
EisbEG 1954 §44 Abs1;
EnergiewirtschaftsG 1935 §11 Abs1;
Energiewirtschaftsrecht EV 02te 1940 Art4;

Rechtssatz

Lediglich auf die zweite Phase des Verfahrens, das eigentliche Enteignungsverfahren, ist das Eisenbahnenteignungsgesetz sinngemäß anzuwenden, die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch den Minister ist ausschließlich nach den Bestimmungen des EnergiewirtschaftsG 1935 durchzuführen (Hinweis E vom 30.6.2004, Zl. 2000/04/0115). Soweit daher das Eisenbahnenteignungsgesetz von den Bestimmungen des AVG abweichende Regelungen über die Tragung der im Verfahren erwachsenden Kosten trifft, gelten auch diese nur für das eigentliche Enteignungsverfahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040173.X02

Im RIS seit

29.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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