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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 kann auch ohne Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen verwirklicht sein (Hinweis E vom 18. Mai 2005, Zl. 2005/04/0029). Dazu ist allerdings erforderlich, dass die Behörde nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs Feststellungen über die konkreten Tathandlungen trifft.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehörBesondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040012.X04Im RIS seit
01.08.2005Zuletzt aktualisiert am
28.04.2014