RS Vwgh 2005/6/29 2005/04/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 kann auch ohne Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen verwirklicht sein (Hinweis E vom 18. Mai 2005, Zl. 2005/04/0029). Dazu ist allerdings erforderlich, dass die Behörde nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs Feststellungen über die konkreten Tathandlungen trifft.

Schlagworte

Sachverhalt SachverhaltsfeststellungParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehörBesondere Rechtsgebiete Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040012.X04

Im RIS seit

01.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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