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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/08/0008 E 17. Dezember 2002 RS 4 (Hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
§ 68 Abs. 1 ASVG betrifft das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und ist auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden. Für Letztere sieht das Gesetz keine Verjährung vor.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001080053.X01Im RIS seit
26.08.2005