RS Vwgh 2005/6/29 2001/08/0053

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/08/0008 E 17. Dezember 2002 RS 4 (Hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

§ 68 Abs. 1 ASVG betrifft das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und ist auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden. Für Letztere sieht das Gesetz keine Verjährung vor.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001080053.X01

Im RIS seit

26.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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