RS Vwgh 2005/6/29 2004/04/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;

Rechtssatz

Die Feststellung, ob sachverhaltsbezogen die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77 GewO 1994 vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quelle solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Die Beiziehung weiterer Sachverständiger auf dem Gebiet spezieller Wissenschaften ist nicht ausgeschlossen. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf den Gutachten der technischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus (entsprechend den in diesem Zusammenhang im § 77 Abs. 2 GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmalen) auszuüben vermögen (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2 (2003), S. 574 f, dargestellte hg. Judikatur).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040048.X01

Im RIS seit

29.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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