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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87;Rechtssatz
§ 91 Abs. 1 GewO 1994 verpflichtet die Behörde, bei Vorliegen bestimmter Entziehungsgründe in der Person des gewerberechtlichen Geschäftsführers die Bestellung von Amts wegen zu widerrufen. Dies unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende eine natürliche Person oder eine juristische Person bzw. Personengesellschaft des Handelsrechts ist. Liegen die Entziehungsgründe hingegen beim Inhaber selbst vor, so ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts kommt es darauf an, ob der Entziehungsgrund bei einer Person vorliegt, der ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zukommt, wobei durch die behördliche Fristsetzung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 dem Gewerbeinhaber die Möglichkeit eingeräumt wird, die Entziehung dadurch abzuwenden, dass die Person mit maßgeblichem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte fristgemäß entfernt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040012.X02Im RIS seit
01.08.2005Zuletzt aktualisiert am
28.04.2014