RS Vwgh 2005/6/29 2001/08/0129

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ARG 1984 §9;
ASVG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0521 E 20. Februar 2002 RS 2(Hier: Wegen der Schwierigkeit der fiktiven Ermittlung des Entgeltes bei Leistungslöhnen zieht das Gesetz die Errechnung eines Durchschnittsbetrages einer weitgehend spekulativen Einzelfallberechnung vor.)

Stammrechtssatz

Aus § 9 ARG ergibt sich, dass auch ein Angestellter, der leistungsbezogene Entgelte (wie zB Provisionen) bezieht, seinen Anspruch auf dieses Entgelt an Feiertagen behält. Dabei soll der Arbeitnehmer während dieser arbeitsfreien Zeit so gestellt werden, als hätte er die ausgefallene Arbeit (also zB die Akquisition neuer Versicherungsverträge) tatsächlich erbracht, und daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil noch Vorteil erfahren (Hinweis E 5. März 1991, 88/08/0239, VwSlg 13397 A/1991).

Schlagworte

Entgelt Begriff AnspruchslohnEntgelt Begriff DienstverhinderungEntgelt Begriff Provision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001080129.X04

Im RIS seit

22.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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