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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ARG 1984 §9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/08/0521 E 20. Februar 2002 RS 2(Hier: Wegen der Schwierigkeit der fiktiven Ermittlung des Entgeltes bei Leistungslöhnen zieht das Gesetz die Errechnung eines Durchschnittsbetrages einer weitgehend spekulativen Einzelfallberechnung vor.)Stammrechtssatz
Aus § 9 ARG ergibt sich, dass auch ein Angestellter, der leistungsbezogene Entgelte (wie zB Provisionen) bezieht, seinen Anspruch auf dieses Entgelt an Feiertagen behält. Dabei soll der Arbeitnehmer während dieser arbeitsfreien Zeit so gestellt werden, als hätte er die ausgefallene Arbeit (also zB die Akquisition neuer Versicherungsverträge) tatsächlich erbracht, und daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil noch Vorteil erfahren (Hinweis E 5. März 1991, 88/08/0239, VwSlg 13397 A/1991).
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnEntgelt Begriff DienstverhinderungEntgelt Begriff ProvisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001080129.X04Im RIS seit
22.08.2005Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013