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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §288 Abs1 litd;Rechtssatz
Verweist die Behörde im Rahmen einer Berufungsentscheidung begründend auf eine Berufungsvorentscheidung und/oder auf eine vorangegangene Berufungsentscheidung (unabhängig davon, ob sie allenfalls auch schon vom Verwaltungsgerichthof auf seine Rechtmäßigkeit geprüft worden war), so bringt sie damit zum Ausdruck, dass sie die dort angeführte Begründung zu der ihren erhebt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Ansicht, wonach ein solcher Verweis unzulässig wäre, nicht zu teilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000140194.X01Im RIS seit
19.08.2005