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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §262 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/08/0217 E 19. März 2003 RS 1 [Hier: Für den Zeitraum vom 9. bis 14.4.2000 wurde dem Ehemann die Leistung des Krankengeldes gemäß § 142 Abs. 1 ASVG zur Gänze und für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit versagt, er hatte daher für diese Krankheit keinen Leistungsanspruch. Für andere allenfalls dazu kommende Krankheiten wäre jedoch ein Leistungsanspruch trotzdem gegeben gewesen, weil die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 Z. 2 ASVG erfüllt waren (mit ausführlicher Begründung). Es ist daher eine für die Ausnahme aus der Pflichtversicherung maßgebliche Änderung des Sachverhaltes iSd § 262 Abs. 3 BSVG nicht eingetreten.]Stammrechtssatz
Der Grund für die Erlassung der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 4 BSVG war nicht das Bestehen einer Pflichtversicherung des anderen Ehepartners in der Krankenversicherung, sondern das Bestehen eines daraus abgeleiteten Leistungsanspruches für die (zB in der Landwirtschaft tätige) Ehefrau als "mitversicherte Angehörige". Dies ergibt sich nicht nur aus den Materialien zur Vorgängerbestimmung des § 3 Z. 6 B-KVG (784 Blg. NR X. GP, 45), sondern hat überdies jedenfalls in der zuletzt in Geltung gestandenen Fassung des § 5 Abs. 2 Z. 4 BSVG (vor dem Inkrafttreten der 21. Novelle zum BSVG) auch im Gesetz insoweit einen Ausdruck gefunden, als im letzten Satz der Gesetzesstelle klargestellt wird, dass die Ausnahme nur für jene Ehepartner gilt, die tatsächlich als Angehörige leistungsberechtigt sind (wozu nicht der im § 78 Abs. 6 BSVG genannte Personenkreis gehört). Mit der Anknüpfung an die Pflichtversicherung des Ehepartners meint der Gesetzgeber daher in Wahrheit die (in aller Regel ohnehin deckungsgleiche) Leistungsberechtigung aus der Krankenversicherung des Ehepartners, die auch allein geeignet ist, überhaupt eine Verbindung zwischen der Krankenversicherung des Ehemannes und der in der Landwirtschaft tätigen Ehefrau herzustellen, die die Ausnahme aus der Pflichtversicherung der Letztgenannten sachlich zu rechtfertigen vermochte. (Hier: Der am 31. Dezember 1997 gegebene, die Ausnahme aus der Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 2 Z. 4 BSVG begründende Sachverhalt liegt so lange vor, als die Leistungsberechtigung aus der Krankenversicherung des Ehemannes andauert: Diese aber bestand gemäß § 122 Abs. 1 ASVG auch in der Zeit zwischen dem Ende des Krankengeldanspruches am 9. April 1999 und dem Beginn einer neuen Pflichtversicherung am 12. April 1999, also am (Wochenende) 10. und 11. April 1999 fort. Eine für die Ausnahme aus der Pflichtversicherung maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Sinne des § 262 Abs. 3 BSVG ist daher nicht eingetreten.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001080157.X01Im RIS seit
16.08.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008