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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87;Rechtssatz
Schon aus der Systematik des § 91 GewO 1994 ergibt sich, dass sich der Auftrag zur Entfernung gemäß Abs. 2 nicht auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer bezieht, dessen Bestellung von der Behörde nach der spezielleren Norm des Abs. 1 widerrufen werden kann, sondern nur auf solche Personen, die nur vom Gewerbeinhaber selbst entfernt werden können. Es kann daher dahinstehen, ob dem gewerberechtlichen Geschäftsführer ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte im Sinn von § 91 Abs. 2 GewO 1994 zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040012.X03Im RIS seit
01.08.2005Zuletzt aktualisiert am
28.04.2014