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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/13/0162 E 30. April 2003 RS 1Stammrechtssatz
Bücher oder Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, haben nach § 163 BAO die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Solche sachlichen Unrichtigkeiten hat die Abgabenbehörde in einem einwandfreien Verfahren nachzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000140199.X01Im RIS seit
19.08.2005