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44 ZivildienstLeitsatz
Zivildienstgesetz; Verletzung des durch §2 Abs1 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks ZivildienstleistungSpruch
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit einer Eingabe an das Militärkommando Stmk. vom 9. Juli 1975 seine Befreiung von der Wehrpflicht und brachte folgendes vor: Eines von den Grundrechten des Menschen sei das Recht auf Leben. Als wichtigste Verhaltensweise solle sich ein Christ nach den Zehn Geboten richten, dessen Fünftes "Du sollst nicht töten!" laute. Die Teilnahme am Wehrdienst sei Vorbereitung zum Krieg und Krieg bedeute Töten. Er finde es verachtenswürdig und abscheulich, wenn zwei oder mehr Staaten glaubten, Krieg führen zu müssen; dasselbe gelte auch für jeden einzelnen Menschen, wenn er daran teilnehme. Jeder einzelne müsse verhindern, daß Menschen getötet werden, was sich nicht mit einer Teilnahme am Wehrdienst vereinbaren lasse; dieser stelle ja im mindesten eine Verteidigung mit Waffengewalt dar und dies bedeute leider wieder "Töten". Er werde es nie mit seinem Gewissen vereinbaren können, daß Menschen getötet werden. Wo ein Wille sei, sei auch ein Weg; leider sei der Wille zum "Nichttöten" noch sehr wenig vorhanden.
2. Mit Schreiben vom 11. Juli 1975 übersandte das Militärkommando Stmk. dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Eingabe ein "Antragsformular betreffend Zivildienstleistung" und forderte ihn unter Fristsetzung auf, dieses ausgefüllt und unterfertigt vorzulegen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung am 17. Juli 1975 nach und führte unter Bezugnahme auf §2 Abs1 des Zivildienstgesetzes-ZDG, BGBl. 187/1974, im wesentlichen folgendes aus: Von frühester Kindheit an und auch später im Religionsunterricht lerne man und wisse als vernunftbegabter Mensch, daß man niemandem Leid zufügen soll und "Du sollst nicht töten". Ruinen, Armut, Leid, verstümmelte Menschen - geschweige der zahllosen Toten - seien durch Krieg entstanden. Gebe es denn ein höheres als das Recht der Menschen auf Leben? Es sei ihm unbegreiflich, daß die Erde noch immer von Kriegen erschüttert werde. Jeder einzelne müsse verhindern, daß Menschen getötet werden, und er glaube nicht, daß eine Teilnahme am Wehrdienst dies vorsehe, da dieser ja Verteidigung mit Gewalt darstelle, was leider Töten bedeute. Man müsse alles tun, Krieg zu verhindern und auch andere Menschen zu dieser Überzeugung bringen, bis eine friedliche Existenz der Menschen auf Erden gewährleistet sei. Er könne dem Staat und der Menschheit nützen, wenn er Arbeiten für den Umweltschutz durchführe oder wie zur Zeit seine Dissertation, die sich mit medizinischchemischen Themen befasse.
3. Die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden: ZDK) führte sodann Erhebungen über die Person des Beschwerdeführers durch. Sie ergaben seine Unbescholtenheit; Nachteiliges kam nicht hervor.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat 2 der ZDK am 5. Oktober 1976 bezog sich der Beschwerdeführer auf seine bisherigen Ausführungen und brachte weiters im wesentlichen vor: Seine Gewissensgründe sehe er im humanitären Bereich, religiöse Gründe seien aber ihre Grundlage. Er sei im Alter von 18 Jahren gemustert worden und habe sich damals glaublich zu den Gebirgsjägern gemeldet. Die Möglichkeit eines Antrages auf Befreiung vom Dienst mit der Waffe habe er damals nicht im Auge gehabt, obwohl er immer schon gegen Gewaltanwendung gewesen sei. Eingerückt sei er nicht, weil er Aufschub als Student erhalten habe. Er könne heute nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob er damals gewußt habe, daß es einen Antrag auf Befreiung vom Dienst mit der Waffe gibt; das sei für ihn damals gar nicht so wichtig gewesen, weil er ohnedies einen Aufschub erhalten habe. Er sei von seiner Mittelschulzeit an Mitglied der KSJ gewesen; an besondere Aktivitäten in dieser Jugendorganisation könne er sich nicht erinnern. Auch sei er Vorstandsmitglied beim Bund der Europäischen Jugend gewesen, wo zB Meinungsbefragungen durchgeführt worden seien. Sein Alter von nunmehr fast 30 Jahren sei nicht der Grund für eine Antragstellung in dem Sinne, daß er wegen seines Alters nicht mehr zum Bundesheer wolle.
4. Am 7. Oktober 1976 beschloß der Senat 2 der ZDK nach Beratung, den Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen. Der mit 14. Oktober 1976 datierte maschinschriftliche Bescheidentwurf wurde vom Senatsvorsitzenden (zur Präzisierung der gegebenen Begründung und in stilistischer Hinsicht) geringfügig geändert und sodann gefertigt, am 12. Jänner 1977 an den Beschwerdeführer abgefertigt und ihm - nachdem der erste Zustellversuch erfolglos geblieben war - am 9. Feber 1977 zugestellt.
Ein weiteres Bescheidkonzept, dessen Begründung in einer Ablichtung des entsprechenden maschingeschriebenen Teils des eben erwähnten Bescheidentwurfs bestand, wurde vom Vorsitzenden ebenfalls geringfügig (und zwar gleichfalls zur Präzisierung der gegebenen Begründung und in stilistischer Hinsicht, jedoch mit Ausbesserung des Datums "14. Oktober 1976" auf "7. Oktober 1976") abgeändert und sodann gefertigt. Eine diesem Bescheidentwurf entsprechende Ausfertigung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Feber 1977 zugestellt.
Die auf die §§2 Abs1 und 6 Abs1 ZDG gestützte Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Wehrpflichtbefreiung wurde unter Bezugnahme auf sein (zusammengefaßt wiedergegebenes) Vorbringen folgendermaßen begründet: Die Angaben reichten nicht aus, das Vorliegen schwerwiegender Gewissensgründe, die dem Beschwerdeführer aus innerem Zwang die Anwendung von Waffengewalt unmöglich machen, glaubhaft erscheinen zu lassen. Er sei bereits im Jahr 1965 gemustert worden und habe vor der Antragstellung nichts unternommen, um eine Befreiung vom Dienst mit der Waffe zu erreichen. Daraus und auch aus seinem sonstigen Vorbringen könne geschlossen werden, daß er sich mit der Problematik der Wehrdienstverweigerung bisher nur wenig auseinandergesetzt habe, sodaß bei ihm schon mangels gedanklicher Befassung mit der Materie die Voraussetzungen für eine Gewissensentscheidung fehlten. Auch habe der Beschwerdeführer keinerlei Aktivitäten auf karitativem oder humanitärem Gebiet angeben können. Der Hinweis auf die Grundrechte des Menschen, auf das Fünfte Gebot, das Elend, welches Kriege hervorrufen, genüge nicht zur Glaubhaftmachung einer Gewissensentscheidung, wenn nicht gleichzeitig Umstände für eine solche Entscheidung dargetan würden. Die zur Anerkennung als Zivildienstpflichtiger erforderlichen schwerwiegenden Gewissensgründe lägen sohin nicht vor.
5. Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde bezeichnet als ihren Gegenstand "vorsichtshalber" die unter beiden Daten ausgefertigten Bescheide. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung der durch Art14 StGG und §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte sowie eine Verletzung des Gleichheitsrechtes und beantragt die Bescheidaufhebung.
6. Die ZDK hat unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Bei der Beantwortung der Frage nach dem Beschwerdegegenstand ist davon auszugehen, daß die Abweichungen in der Begründung der Bescheidausfertigungen keine wesentlichen Umstände betreffen, sodaß sowohl dem normativen Inhalt nach als auch unter dem Blickwinkel der Wahrnehmung des Rechtsschutzes gesehen inhaltsgleiche Bescheidausfertigungen vorliegen. Im Hinblick auf diese besondere, im wesentlichen auf manipulative Versehen bei der Ausfertigung eines Kollegialbeschlusses zurückzuführende Lage meint der VfGH, sie nicht anders werten zu sollen als etwa den Fall, daß nach Zustellung eines Bescheides demselben Adressaten versehentlich eine weitere Ausfertigung desselben Bescheides zugestellt wird. Da die vorliegende Beschwerde in Ansehung beider dem Beschwerdeführer zugekommener Ausfertigungen desselben Bescheides fristgerecht erhoben wurde, brauchen im gegebenen Zusammenhang keine weiteren verfahrensrechtlichen Fragen bezüglich des Beschwerdegegenstandes aufgeworfen werden.
2. a) Dem VfGH erscheint vorweg eine Prüfung des bekämpften Bescheides unter dem Gesichtspunkt geboten, ob durch ihn das kraft §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung verletzt wurde. Wie der VfGH im Hinblick auf die durch ArtII Z2 der Zivildienstgesetz-Nov. 1980, BGBl. 496, mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1980 (ArtIV Abs1 Z5 dieser Nov.) herbeigeführten neuen Fassung dieser Verfassungsbestimmung in einem vergleichbaren Fall schon ausgesprochen hat (VfSlg. 9171/1981), ist ein vor dem Inkrafttreten der zitierten Novellenvorschrift ergangener Bescheid anhand der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung des §2 Abs1 ZDG zu beurteilen; diese Fassung liefert auch den Maßstab für die vorzunehmende Prüfung, ob das durch die bezogene Verfassungsbestimmung gewährleistete Recht verletzt wurde.
b) Eine Verletzung des durch §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes liegt nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH vor, wenn die Behörde die in dieser Gesetzesstelle umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt hat, und weiters - im Hinblick darauf, daß die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebende Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) in den Schutzumfang des Rechtes einbezogen ist - dann, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen sind oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit genommen hat, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
c) Die belangte Behörde nimmt in ihrer Gegenschrift den Standpunkt ein, daß sowohl das Antragsvorbringen als auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Senat der ZDK keine eindeutige Berufung auf das Vorliegen von Gewissensgründen iS des §2 (gemeint: Abs1) ZDG böten. Denn der Hinweis darauf, jeder vernunftbegabte Mensch lerne von Kindheit auf, daß man niemandem Leid zufügen und niemanden töten dürfe und man keine Antwort darauf wisse, weshalb durch den Krieg Leid über die Menschen gebracht werden solle, enthalte - wie die belangte Behörde meint - nicht einmal den vagen Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer bei Anwendung von Waffengewalt gegen andere Menschen in schwere Gewissensnot geriete.
Hier übergeht die belangte ZDK jedoch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 9. Juli 1975, in der er sich auf das Recht auf Leben als Grundrecht des Menschen sowie auf das 5. Gebot des Dekalogs beruft und es als mit seinem Gewissen nicht vereinbar bezeichnet, daß Menschen getötet werden. Wie der VfGH schon in seinem Erk. VfSlg. 8268/1978 ausgesprochen hat, ist (auch) die aus einer ethischhumanitären Einstellung erfließende gefestigte Überzeugung, daß das menschliche Leben schlechthin unantastbar sei, ein schwerwiegender Gewissensgrund dafür, die Anwendung von Waffengewalt gegen andere Menschen abzulehnen, und ist schon von der Ausgangsposition her als Ursache schwerer Gewissensnot im Falle der Wehrdienstleistung zu erkennen. Das gleiche trifft nach Ansicht des VfGH auch für die eben erwähnte Einstellung des Beschwerdeführers zu (der sie in der Verhandlung vor der ZDK folgendermaßen zuordnete:
"Meine Gewissensgründe sehe ich persönlich im humanitären Bereich, religiöse Gründe sind aber ihre Grundlage."); auch diese Einstellung bildet (im Fall der Glaubhaftigkeit) einen zur Wehrdienstbefreiung führenden Gewissensgrund.
Der VfGH kann der belangten Behörde aber auch darin nicht beipflichten, daß der geforderte schwerwiegende Grund dem Beschwerdeführer "aus innerem Zwang die Anwendung von Waffengewalt unmöglich machen" müßte. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der VfGH den Standpunkt eingenommen (s. VfSlg. 8721/1979 und die dort gegebenen Judikaturhinweise), der Tatbestand des §2 Abs1 ZDG erfordere nicht nur, daß der Wehrpflichtige in der hier umschriebenen Weise die Anwendung von Waffengewalt aus einem Gewissensgrund ablehnt, sondern darüber hinaus, daß der Gewissensgrund im Falle der Wehrdienstleistung die Ursache schwerer Gewissensnot bildete. Im eben zitierten Erk. hat der VfGH die schon in seinem Erk. VfSlg. 8456/1978 geübte Kritik an der in der Begründung des im Verfahren zu VfSlg. 8456/1978 angefochtenen Bescheides ausgedrückten Auffassung bekräftigt, dem Wehrpflichtigen müsse "gleichsam aus innerem Zwang die Anwendung von Waffengewalt unmöglich" sein. Eine schwere Gewissensnot (also ein schwerwiegender Konflikt zwischen der Pflicht zur Wehrdienstleistung wegen der damit notwendig verbundenen Verpflichtung zu einem allenfalls erforderlichen militärischen Waffengebrauch einerseits und der Gewissensüberzeugung anderseits, daß der Waffengebrauch gegen Menschen unzulässig ist) besteht - wie der VfGH in diesen Erk. weiter dargelegt hat - ganz offenkundig auch dann, wenn die gefestigte Überzeugung, Waffengewalt gegen Menschen nicht anzuwenden, nicht diese außergewöhnliche, einem unwiderstehlichen Zwang gleichzuhaltende Intensität erreicht.
Auch die vorliegende Beschwerdesache bietet keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen. Unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Darlegungen über die Tauglichkeit des Antragsvorbringens an sich folgt daraus, daß die belangte ZDK gegen §2 Abs1 ZDG im materiell-rechtlichen Bereich verstoßen hat.
d) Es liegt jedoch nicht bloß diesbezüglich ein Verstoß gegen die zitierte Verfassungsbestimmung vor, sondern auch ein wesentlicher Verstoß gegen sie im verfahrensrechtlichen Bereich. Ein solcher ist - wie der VfGH schon mehrmals dargetan hat (s. VfSlg. 8865/1980, 8391/1978 und 8268/1978) - insbesondere dann gegeben, wenn der Behörde ein wesentlicher Fehler im Bereich der Beweiswürdigung - einschließlich der Würdigung der Parteiaussage des Antragstellers als Bescheinigungsmittel - unterläuft oder wenn das Ermittlungsverfahren infolge des Außerachtlassens bedeutsamer Bescheinigungsmittel - einschließlich der Parteiaussage des Antragstellers - völlig unzulänglich geblieben ist. Das erstere ist der belangten Behörde hier tatsächlich anzulasten.
Der VfGH ist der Meinung, daß es bei der Würdigung des Parteienvorbringens sowie der Parteienaussage (ohne daß besondere Gründe vorliegen), nicht entscheidend sein kann, wann der Antragsteller von dem ihm zustehenden Recht, einen Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht einzubringen, Gebrauch macht; es kommt auf die Glaubhaftmachung der Gewissensgründe und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Antragstellung an (s. das Erk. VfSlg. 8865/1980). Daraus folgt für den vorliegenden Beschwerdefall, daß es dem Beschwerdeführer im Gegensatz zur Auffassung der ZDK nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn er seit der Stellung im Jahr 1965 bis zu seiner Antragstellung im Jahr 1975 keinen die Befreiung vom Dienst mit der Waffe bzw. die Wehrpflichtbefreiung betreffenden Antrag stellte; gerade dieser lange Zeitraum ließe die (auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers naheliegende) Annahme zu, daß eine ursprünglich bloß im Ansatz vorhandene negative Einstellung zu jeglicher Gewaltanwendung sich im Laufe der Zeit verstärkt hat.
Wenn die ZDK die Glaubhaftigkeit der Parteienaussage des Beschwerdeführers schließlich mit dem Hinweis verneinte, daß er "keinerlei Aktivitäten auf karitativem oder sonst humanitärem Gebiet habe angeben können", so ist sie aufeine andere Aussage des VfGH im schon zitierten Erk. VfSlg. 8865/1980 hinzuweisen: Es ist verfehlt, aus der Nichtzugehörigkeit eines Antragstellers zu einer Organisation mit pazifistischer Zielsetzung sowie daraus, daß er nicht in einem pazifistischen Sinn tätig war, die Glaubwürdigkeit der Gewissensgründe zu verneinen; offenkundig ist nämlich, daß eine den materiellen Voraussetzungen des §2 Abs1 ZDG entsprechende Einstellung auch bei Personen vorliegen kann, die keine Neigung besitzen, ihre Auffassungen im Rahmen einer gleichgesinnten Personengemeinschaft oder öffentlichkeitsbezogen zu bekunden. Das gleiche gilt sinngemäß für den hier gegebenen Fall mit der Maßgabe, daß der Antragsteller zwar Jugendorganisationen (deren Richtung er aber nicht angab) angehörte, in ihnen jedoch keine besondere Aktivität entfaltete.
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die belangte Behörde den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung verletzte, sodaß der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen.
Schlagworte
VfGH / Prüfungsgegenstand, ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:B91.1977Dokumentnummer
JFT_10188985_77B00091_00