RS Vwgh 2005/6/29 2001/08/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §8;
ArbVG §9;
ASVG §49 Abs1;
GewO 1994 §2 Abs13;

Beachte

Besprechung in:DRdA 5/2006, 376-380;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0647 E 29. Juni 1999 RS 3

Stammrechtssatz

§ 9 Abs 1 und Abs 2 ArbVG setzt für die Geltung des Grundsatzes der Tarifvielfalt voraus, dass sich die unternehmerische Tätigkeit des Arbeitgebers fachlich und auch organisatorisch abgrenzen lässt, ohne die Voraussetzungen dafür anzuführen. Im Zweifel ist die Verkehrsauffassung für die Lösung der Frage, ob eine organisatorische Selbstständigkeit, eine organisatorische Abgrenzung vorliegt, entscheidend. Ob die den Grundsatz der Tarifeinheit durchbrechende Voraussetzung einer fachlich und organisatorisch abgegrenzten Betriebsabteilung vorliegt, ist sohin eine Frage der rechtlichen Beurteilung der im Einzelfall getroffenen Feststellungen.

Schlagworte

Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001080129.X03

Im RIS seit

22.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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