RS Vwgh 2005/6/29 2003/14/0058

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §103 Abs2;
BAO §213;
RAO 1868 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0248 B 29. September 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Februar 2002, 2001/13/0231, und die dort angeführte Judikatur) war in den Fällen des § 103 Abs. 2 BAO in der Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl Nr. I 124/2003, die Abgabenbehörde nur dann zur Zustellung von Erledigungen an einen gewillkürten Vertreter verpflichtet, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgab, dass dem Bevollmächtigten alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen zuzustellen sind, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder solche Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO zusammengefasst verbucht wird, was auch im Falle des Einschreitens eines Rechtsanwaltes ungeachtet des Umstandes gilt, dass gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz RAO die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003140058.X01

Im RIS seit

22.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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