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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Pflichtversicherung tritt ex lege, mit dem Vorliegen der Voraussetzungen, ein. Es bedarf weder einer Meldung des Dienstgebers/Dienstnehmers noch eines Ausspruches der Gebietskrankenkasse. Die Erlassung eines Bescheides (hier über Verlangen des Dienstgebers gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG) wirkt nicht konstitutiv. Bei Feststellung der Pflichtversicherung kommt der Gebietskrankenkasse zufolge ihrer Bindung an das Gesetz (Art. 18 Abs. 1 B-VG) kein Vollzugsspielraum zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001080053.X03Im RIS seit
26.08.2005