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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1151;Rechtssatz
Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis, die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (Hinweise E 5.6.2002, 2001/08/0107, 0135, sowie E 3.7.2002, 2000/08/0161).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001080053.X07Im RIS seit
26.08.2005