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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §3 Abs1;Beachte
Besprechung in:DRdA 5/2006, 376-380;Rechtssatz
Der sozialpolitische Zweck der Ist-Lohnerhöhung besteht darin, dass dem Arbeitnehmer die Kaufkraft des individuell vereinbarten Lohnes gesichert und er am Produktivitätszuwachs beteiligt werden soll, ohne darüber mit dem Arbeitgeber individuell verhandeln zu müssen. Hieraus folgt, dass die privatautonome Vereinbarung eines Vorwegverzichtes auf die Ist-Lohnerhöhung nur innerhalb der Grenzen des § 3 ArbVG zulässig ist (Hinweis OGH 18.5.1999, 8 Ob A 173/98v).
Schlagworte
KollektivvertragSondervereinbarungMindestlohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001080129.X02Im RIS seit
22.08.2005Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013