RS Vwgh 2005/6/29 2003/08/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0054 E 17. Oktober 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umstände eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen (von Umständen die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. (Hinweis auf E vom 17.2.1981, 1047/80)

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080060.X01

Im RIS seit

16.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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