Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §3 Abs1;Beachte
Besprechung in:DRdA 5/2006, 376-380;Rechtssatz
Unter Zugrundelegung einer schlichten Ist-Lohnklausel ist davon auszugehen, dass diese mit Inkrafttreten des Kollektivvertrages eine Erhöhung des Ist-Lohnes zwingend bewirkt (Hinweis E 28.4.1992, 87/08/0121, und OGH 18.5.1999, 8 Ob A 173/98v, m.w.N.). Die Aufrechterhaltung des neuen Lohnansatzes ist nicht zwingend vorgesehen. Eine anders lautende Vereinbarung ist innerhalb der Grenzen des § 3 ArbVG erlaubt. Demnach ist aber ein Vorwegverzicht auf die Ist-Lohnerhöhung nur so weit gültig, als er für den Arbeitnehmer günstiger ist. Der Günstigkeitsvergleich erfordert eine Gegenüberstellung aller jener Bestimmungen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Dass grundsätzlich ausreichende Bestimmbarkeit gefordert werden muss, ergibt sich schon daraus, dass andernfalls ein Günstigkeitsvergleich gar nicht angestellt werden könnte.
Schlagworte
KollektivvertragSondervereinbarungMindestlohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001080129.X01Im RIS seit
22.08.2005Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013