RS Vwgh 2005/6/29 2003/08/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0200 E VS 10. Dezember 1986 VwSlg 12325 A/1986 RS 7 (Hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Für die Dienstgebereigenschaft ist wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten) aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im gesamten unmittelbar trifft. Im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen muss ihm zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zustehen. Maßgeblich sind die wirklichen rechtlichen Verhältnisse, nicht der nach außen in Erscheinung tretende Sachverhalt (mit ausführlichen Judikatur- und Literaturhinweisen). Dem gemäß kann auch ein indirekt Vertretener Dienstgeber sein.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080100.X01

Im RIS seit

22.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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