RS Vwgh 2005/6/29 2003/08/0060

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §308 Abs1;

Rechtssatz

Der Anspruch auf einen Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 1 ASVG ist in dem Sinne ein "zeitraumbezogener Anspruch", als seine Höhe unter anderem davon abhängt, welche Beitragsmonate im Zeitpunkt der Entscheidung über den Überweisungsbetrag vom Dienstgeber rechtskräftig für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhegenuss angerechnet worden sind. Rechnet der Dienstgeber, nachdem bereits eine Entscheidung über den Überweisungsbetrag ergangen ist, weitere Ruhegenussvordienstzeiten an (was - wie E 14.12.1994, 94/12/0141, zeigt - zB dann möglich ist, wenn sich der Antrag an den Dienstgeber auf einen anderen Rechtsgrund stützt), so wird durch diese zusätzliche Anrechnung im Hinblick auf den § 308 Abs. 1 ASVG eine vom früher festgesetzten Überweisungsbetrag unabhängige später eingetretene Tatsachengrundlage für die Bemessung eines weiteren Überweisungsbetrages geschaffen. Infolge des - gemessen am Tatbestand des § 308 Abs. 1 ASVG - geänderten Sachverhaltes ist eine Identität der Verwaltungssachen zu verneinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080060.X02

Im RIS seit

16.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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