RS Vwgh 2005/6/29 2000/14/0135

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §33 Abs2 lita;
UStG 1972 §21;
UStG 1994 §21;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0073 E 28. Juni 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist dann ausgeschlossen, wenn einer Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 legcit wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für den selben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG als auch die nach § 33 Abs 1 legcit durch Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird (Hinweis E 26.11.1997, 95/13/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000140135.X01

Im RIS seit

17.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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