TE Vfgh Beschluss 2006/6/6 G126/05

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Veröffentlicht am 06.06.2006
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7400 Fremdenverkehr

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Tir TourismusG 1991 §9 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer bereits außer Kraft getretenen Bestimmung des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 mangels Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt; gestützt auf Art140 B-VG begehrt er, den 2. Satz des §9 Abs3 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991, LGBl. 24 idF LGBl. 106/2001, als verfassungswidrig aufzuheben und ihm den Ersatz der angefallenen Kosten zuzusprechen. Die genannte Wortfolge verstoße gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit.

2. §9 Tiroler Tourismusgesetz 1991, LGBl. 24, lautet in der angefochtenen Fassung LGBl. 106/2001 (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"§9 Ausübung des Stimmrechts

(1) Eigenberechtigte natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.

(2) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragene Erwerbsgesellschaften haben ihr Stimmrecht durch vertretungsbefugte Organe oder durch einen von diesen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben. Sind mehrere Personen vertretungsbefugt, so ist zur Ausübung des Stimmrechts ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen. Personengemeinschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig sind, haben ihr Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.

(3) Ein Bevollmächtigter darf nur ein Mitglied vertreten. Berufsmäßige Parteienvertreter dürfen höchstens fünf Mitglieder der gleichen Stimmgruppe vertreten."

Gemäß §49 Abs2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 zur Förderung des Tourismus in Tirol (Tiroler Tourismusgesetz 2006) trat das Tiroler Tourismusgesetz 1991, LGBl. 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. 106/2001, mit 1. März 2006 außer Kraft.

3. Der Antragsteller begründet seine Antragslegitimation wie folgt:

Die Bestimmung des §9 Abs3 zweiter Satz des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 sei für den Antragsteller ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden. Die angefochtene Bestimmung greife unmittelbar, tatsächlich und nachteilig in seine Rechtssphäre ein, indem sie es ihm als berufsmäßigem Parteienvertreter ausdrücklich verwehre, mehr als fünf Mitglieder der gleichen Stimmgruppe eines Tourismusverbandes im Rahmen einer Vollversammlung zu vertreten. Im Fall der Vollversammlung des Tourismusverbandes Seefeld am 28. Juli 2005 sei es ihm daher nicht möglich gewesen, im Namen und Auftrag von mehr als fünf Mitgliedern einer Stimmgruppe das Stimmrecht auszuüben, obwohl er dazu bevollmächtigt und beauftragt gewesen sei. Ein zumutbarer Umweg stehe dem Antragsteller nicht zur Verfügung.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Individualantrages erwogen:

1. Nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG bildet eine Voraussetzung des Individualantrages auf Gesetzesprüfung, dass das Gesetz - ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides - für die anfechtende Person wirksam geworden ist und in der angefochtenen Fassung für sie weiterhin, d.h. jedenfalls auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Wirksamkeit entfaltet (vgl. z.B. VfSlg. 12.413/1990, 13.794/1994, 15.021/1997, 16.000/2000). Wird die den Gegenstand eines Antrages nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG bildende Norm nach der Antragstellung derart geändert, dass sie in der angefochtenen Fassung (für den Antragsteller) keine Wirksamkeit mehr entfaltet, so fehlt dem Antragsteller die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Legitimation zur Anfechtung, sodass sein Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VfSlg. 9868/1983, 12.182/1989, 12.413/1990).

2. Gemäß §49 Abs2 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LBGl. 19/2006, trat das Tiroler Tourismusgesetz 1991, LGBl. 24, zuletzt geändert durch LGBl. 106/2001, mit 1. März 2006 außer Kraft.

Unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens ist es nun ausgeschlossen, dass der mit 1. März 2006 außer Kraft getretene §9 Abs3 2. Satz Tiroler Tourismusgesetz 1991 für den Antragsteller noch wirksam ist. Dem Antragsteller fehlt demnach die - nicht bloß im Zeitpunkt der Einbringung des Individualantrages, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hierüber - erforderliche Betroffenheit und damit die Legitimation zu deren Anfechtung (vgl. VfSlg. 13.057/1992 mwN, 13.794/1994).

3. Der Antrag war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Fremdenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G126.2005

Dokumentnummer

JFT_09939394_05G00126_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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